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Die innere Struktur des Deutschen Ordens

Die innere Struktur des Deutschen Ordens

Theodor Josef Ethofer – Der Hochmeister des Deutschen Ordens beim Ritterschlag des Grafen Boos-Waldeck – 1706

Aus dem Buch „Der Deutsche Orden“ von Anatoli Bachtin (Verlag „Schiwjom“, Kaliningrad, 2020).

Wie wir heute wissen, gelang es dem berühmten und zu seiner Zeit erfolgreichen Deutschen Orden nicht, seine Gesetze in vollem Umfang klar zu formulieren. In seinen Statuten behielt der Orden der obersten Führung einen Teil der Rechte vor, die man zweckmäßiger den nachgeordneten Amtsträgern überlassen hätte. Auch war in den Gesetzen nicht festgelegt, wie die Befehlsgewalt der einzelnen Instanzen genau und eindeutig abzugrenzen sei.

Unter diesen Umständen schuf der Orden aus praktischer Notwendigkeit heraus ein „Provinzialsystem“ mit Vorstehern des Hauses (der Burg), der Provinz und des Landes sowie einem Generaloberen, dem das Generalkapitel (Großkapitel) als höchste gesetzgebende und ausführende Gewalt des Ordens beigeordnet war. So gab es im Ritterorden weder völlig unabhängige Häuser noch souveräne Vorsteher.

Der Deutsche Ritterorden gliederte sich in folgende Provinzialeinheiten:

1. Das Haus des Deutschen Ordens, geleitet von einem Komtur, einem Vogt (Verwalter) oder einem Pfleger (Betreuer).

2. Die Provinz, meist Ballei genannt, stand unter der Leitung eines Landkomturs.

3. Das Land – mit einem Landmeister.

4. Den Orden selbst leitete der Hochmeister – der oberste Meister.

Jeder der vier genannten Vorsteher hatte Berater und eine Gruppe untergebener Amtsträger (Unterbeamte) um sich. Die Gliederung in Länder war nicht streng, denn die südlichen Balleien unterstanden, wie einige andere auch, keinem Landmeister.

Die höchste Instanz des Ordens war das Generalkapitel; die ausführende Gewalt lag beim Generaloberen – dem Hochmeister. Ihm waren Berater und Mitarbeiter beigeordnet, die im Deutschen Orden „Großgebietiger“ (die hohe Führung) hießen. Generalkapitel, Hochmeister und Großgebietiger bildeten somit den Kreis der Generalämter des Ordens.

Das Generalkapitel oder Großkapitel

Im Orden gab es drei Arten von Versammlungen der Ordensbrüder, die „Kapitel“ genannt wurden. Nach Vorschrift der Statuten versammelten sich die Ordensbrüder eines Komturkonvents jeden Sonntag, um Angelegenheiten ihres Hauses oder Konvents zu besprechen; dies waren die sogenannten Hauskonvente. Ging es jedoch um Probleme des Ordens in Preußen oder um Fragen der Verwaltung dieses Gebiets, so berief der Hochmeister die Amtsträger und Komture – entweder alle oder den größten Teil von ihnen – in das Haupthaus. Dies nannte man gewöhnlich „Landkapitel“ (Landes- oder Provinzialkapitel) oder einfach Kapitel. Schließlich gab es Angelegenheiten, die den gesamten Orden betrafen. Zu diesen Kapiteln wurden die Landmeister von Deutschland und Livland mit ihren Räten und Konventen sowie die höchsten Amtsträger und die wichtigsten Komture aus Preußen geladen. Eine solche Versammlung nannte man „Generalkapitel“ oder „Großkapitel“. Dieses Kapitel stand seit der Gründung über dem gesamten Orden; ihm war auch der Hochmeister rechenschaftspflichtig.

Der Orden übertrug dem Generalkapitel einen gewaltigen Aufgabenkreis, der sich in fünf Gruppen gliedern lässt.

1. Das Kapitel besaß das ausschließliche Recht der Gesetzgebung für den gesamten Orden. Dieses Recht war sehr umfassend, denn Gesetze konnten erlassen, bestätigt, ausgenommen und aufgehoben werden – durch Auslegung und Erweiterung des bereits geltenden Rechts, durch die Schaffung neuer und die Abschaffung alter Bestimmungen. (Was den letzten Punkt betrifft, so konnten kraft der bereits erwähnten päpstlichen Bulle vom 9. Februar 1244 durch das Kapitel sogar einzelne Punkte der Regel selbst aufgehoben werden, sofern sie keinerlei erzieherischen oder geistlichen Nutzen enthielten.)

2. Das Generalkapitel behielt sich bei allen wirtschaftlichen Geschäften wie größeren Verkäufen, Verleihungen und Darlehen die Verfügung über Beträge vor, die 500 Goldbyzantiner überstiegen. In den meisten Fällen war dies eine richtige Entscheidung; als jedoch Hochmeister und Landmeister einige Jahrzehnte später zu Herrschern beachtlicher staatlicher Gebilde geworden waren, erwies sich diese Regelung nicht nur als hinderlich, sondern oft als schlicht undurchführbar.

3. Ein wichtiges Recht des Kapitels bestand darin, die höchsten Amtsträger des Ordens einschließlich des Hochmeisters einzusetzen und abzusetzen. Zu diesen Amtsträgern gehörten die Landmeister, die Landkomture der südlichen Balleien Armenien und Griechenland, Apulien und Sizilien, Österreich sowie der Kastellan von Montfort (Starkenberg).

4. Die Aufnahme von Ordensbrüdern mit dem Gelübde ewiger Treue – Ritter, Priester und Sarjantbrüder (im Heiligen Land) – war dem Generalkapitel vorbehalten.

5. Das Generalkapitel überwachte die Amtsführung des Hochmeisters. Das Kapitel hatte das Recht, den Hochmeister vorzuladen und ihn, falls er nach dreimaliger Vorladung nicht erschien, seines Amtes zu entheben. Ebenso war die Zustimmung des Generalkapitels erforderlich, wenn der Meister eine Seereise antreten wollte. Unter welchen Umständen der Hochmeister vom Kapitel vorgeladen werden konnte, ist nicht festgelegt.

„In allen Jahren soll das Generalkapitel am Fest der Kreuzerhöhung versammelt werden“ – am 14. September. Da es unmöglich war, alle Brüder zum Kapitel zu laden, hieß es weiter: „Zu diesem Kapitel sollen die Komture von Armenien und Zypern gerufen werden sowie jeder, dessen Einladung der Meister für notwendig erachtet.“

Die Entscheidung von Fragen durch das Kapitel konnte wegen des unbestimmten Kassationsrechts des Hochmeisters zu Unregelmäßigkeiten führen. Diese zeigten sich, sobald der Orden Besitzungen im Westen erworben hatte, denn die dortigen Zentren waren von der obersten Ordensführung, die sich noch immer im Osten befand, praktisch abgeschnitten.

Trotz der deutlich erkannten Unzulänglichkeit unternahm man keinerlei Versuch, die Statuten des Kapitels zu ändern, solange die Residenz der Hochmeister im Osten lag. Auch nach dem Fall der Komtureien in Armenien und auf Zypern wurden solche Änderungen nicht vorgenommen. Die konservative Denkweise war im Orden so tief verwurzelt, dass erst unter Hochmeister Siegfried von Feuchtwangen verfügt wurde: „Wir setzen fest, dass der Meister alljährlich am Tag des Hl. Kreuzes (14. September) nach dem Brauch des Ordens und des Hl. Landes das Kapitel im Haupthaus versammelt.“ Im Nahen Osten war dies Akkon oder Montfort, danach Venedig, später Marienburg. Doch schon zur Zeit Hermanns von Salza kam es vor, dass Generalkapitel in anderen Ordenshäusern stattfanden, etwa in Marburg.

Zugleich mit den unter Siegfried von Feuchtwangen erneuerten Statuten des Generalkapitels wurde noch ein weiteres Kapitel geschaffen, das in seiner Zusammensetzung einem „erneuerten“ Generalkapitel weit eher entsprach. Darin wurde bestimmt: „Der Meister soll alle sechs Jahre zu Philippi und Jakobi (3. Mai) das Kapitel im Haupthaus versammeln. Dazu sollen die Gebietiger (Landmeister) von Deutschland, Preußen und Livland kommen, jeder mit zwei dafür tauglichen Brüdern, sowie die Landkomture von Österreich, Bozen und Welschland (Italien und Griechenland), jeder mit einem Bruder. Dieses Kapitel soll Visitatoren bestimmen, die das Kapitel selbst sowie seine Mitglieder einschließlich des Hochmeisters prüfen und dem Kapitel darüber zur Beschlussfassung berichten.“

Der Anlass für dieses Gesetz ist unbekannt. Mit diesem „engeren“ Kapitel hätte der Weg zu einem ordnungsgemäß organisierten Generalkapitel geebnet werden können. Weitere Schritte wurden jedoch nicht unternommen.

Wahrscheinlich kam es wegen der übermäßigen Aufgabenfülle des Generalkapitels zur stillschweigenden Abschaffung einiger Bestimmungen. Das Generalkapitel des Ordens besaß ein eigenes Siegel. Es zeigt Maria mit dem Kind als Halbfigur und die Umschrift: S. Hospitalis Sancte Marie. Das Kapitelsiegel wurde mit besonderer Vorsicht verwahrt: Es lag unter einem Schloss mit drei verschiedenen Schlüsseln, die der Hochmeister, der Großkomtur und der Tressler aufzubewahren hatten. War einer der drei abwesend, so musste er seinen Schlüssel einer Vertrauensperson aus dem Kapitel übergeben.

In der Regel fand das Generalkapitel im Haupthaus des Ordens, der Residenz des Meisters, statt. Nach alter nahöstlicher Tradition sollte das Generalkapitel jährlich am 14. September abgehalten werden. Doch mit der Ausdehnung der Ordensbesitzungen über den gesamten Mittelmeerraum und Europa wurde es immer schwieriger, alle Amtsträger gleichzeitig zu versammeln. In späterer Zeit trat an diesem Tag, sofern keine besonderen Umstände vorlagen, das Landkapitel zusammen. Nach dem Gesetz besaß nur der Hochmeister oder sein Statthalter (Regent) das Recht, das große Ordenskapitel einzuberufen.

Das Kapitel überwachte die Einhaltung der Ordensgesetze und entwickelte die Gesetzgebung weiter, die die gesamte Ordenskorporation betraf. Gesetze, die der Meister zusammen mit dem Rat seiner Amtsträger ausgearbeitet hatte, erlangten erst nach ihrer Bestätigung durch das Ordenskapitel Gültigkeit. Das Kapitel war Garant für die Einhaltung der bestehenden Statuten, die weder der Hochmeister noch ein Provinzialkapitel ändern oder aufheben konnte. Das Generalkapitel war die höchste Instanz für den gesamten Orden. In den Provinzial- und Hauskapiteln hatte es ständige Vertreter, die den Ordensbrüdern jeden Sonntag neue Nachrichten und neue Gesetze zur Kenntnis brachten. In einzelnen Fällen wurden Nachrichten und Gesetze laut verlesen. Wegen Verletzung der Amtspflichten, Verstößen gegen die Gelübde und Gesetze sowie vieler anderer Vergehen, die irgendein Ordensmitglied – vom Meister über einen Amtsträger bis zum einfachen Ordensbruder – begangen hatte, wurde der Betreffende vor das Gericht des Großkapitels oder des Provinzialkapitels gestellt. Der Fall wurde untersucht und je nach Schwere des Vergehens bestraft.

Im Generalkapitel und seinen Untergliederungen, den Provinzialkapiteln, war die allgemeine Leitung des Ordens konzentriert. Auf den Kapiteln fanden die feierlichen Aufnahmen in den Orden statt, hier wurden die obersten Gebietiger und die Komture in ihre Ämter berufen. Im Orden bestand der alte Brauch, dass die Inhaber der Ämter auf dem jährlichen Kapitel den Anwesenden Rechenschaft über ihre Amtsführung ablegen und ihr Amt niederlegen mussten.

Befand man ihre Amtsführung für tadellos, so übertrug das Kapitel den Amtsträgern ihre Ämter aufs Neue. Wurde ein Amtsträger seinen Pflichten nicht gerecht und genügte er den nötigen Anforderungen nicht, so war er seines Amtes zu entheben. Beging der Hochmeister Fehler oder überschritt er seine Befugnisse, hatte das Generalkapitel das Recht, ihn abzusetzen. Wollte der Meister freiwillig von seinem Amt zurücktreten, musste er auf dem Kapitel die Gründe für seinen Rücktritt darlegen und anschließend dessen Entscheidung abwarten. Das Großkapitel begann mit einer Messe und endete mit einem Gebet. Der Hochmeister eröffnete und leitete die Beratung. Auf dem Kapitel durfte nur über Angelegenheiten des Ordens, seine Gesetze, Ordnungen usw. gesprochen werden. Jeder besaß Stimmrecht, alle Beschlüsse wurden mit Stimmenmehrheit gefasst. Eines der wichtigsten Gelübde, die beim Eintritt in den Orden abgelegt wurden, war die Verschwiegenheit über die Ergebnisse der Kapitelsitzungen. Es war verboten, Weltliche oder Fremde zum Kapitel hinzuzuziehen.

Die Wahl des Meisters

Die Regel des Ordens und die gesamte Kraft seiner Statuten beruhten auf den drei Grundgelübden: Keuschheit, Gehorsam und Armut. Der Hochmeister, „der, wie das Gesetz sagt, unter seinen Brüdern die Stelle unseres Herrn Jesus Christus vertritt“, hatte seinen Untergebenen ein Vorbild zu sein. Er sollte in seiner Person Frömmigkeit und ritterliche Tapferkeit vereinen und das vollkommenste Sinnbild aller Tugenden des Ritterordens sein. Daher war die Wahl des Meisters für den ganzen Orden die wichtigste Angelegenheit, bei der Umsicht und Gewissenhaftigkeit als heiligste Pflicht galten. Die Wahl verlief folgendermaßen: Der sterbende Meister konnte einen der obersten Amtsträger zum Statthalter bestimmen, der den Orden bis zur Wahl eines neuen Meisters leitete. Kam er nicht mehr dazu, wurde meist der Großkomtur, der oberste Verwaltungsberater des Meisters, Statthalter. In diesem Fall trat der Statthalter sogleich in nahezu alle Rechte des Meisters ein. Er leitete die gesamte Ordens- und Landesverwaltung und hatte das Recht, mit ausländischen Herrschern zu verhandeln. Nur der Meistermantel und der Meisterschild standen ihm nicht zu, ebenso wenig der Ehrenplatz an der Tafel und in der Kirche. Ihm oblag es, beide Landmeister aus Deutschland und Livland sowie die Komture, Landkomture, Vögte und übrigen Amtsträger aus den Ordenslanden zum General- (Wahl-)Kapitel in das Haupthaus1 einzuberufen. Nachdem sich diese Amtsträger versammelt hatten, wurde der Wahltag festgesetzt. Er begann mit einer Messe zum Heiligen Geist, danach wurde das Gesetz über die Meisterwahl laut verlesen. Anschließend ernannte der Statthalter den sogenannten Wahlkomtur (Wahlkomtur). Der Konvent konnte zustimmen oder einen anderen verlangen. Bei Zustimmung begab sich der Wahlkomtur aus dem Kapitelsaal in die Wahlkammer, um das Wahlkollegium zu bilden. Von dort aus hatte er den nächsten Bruder zu benennen (ihn „auf seine Seele“ zu nehmen), diese beiden den dritten und so fort, bis ihre Zahl dreizehn erreichte (entsprechend der Zahl der Teilnehmer am Letzten Abendmahl). Jeder von ihnen musste vom Generalkapitel bestätigt werden. Von diesen dreizehn sollte einer Priester sein, die übrigen acht Ritterbrüder und vier dienende Brüder. Nach Möglichkeit wurden sie alle aus verschiedenen Balleien gewählt. Wurde einer aus dem Kollegium der Dreizehn als Kandidat für das Hochmeisteramt vorgeschlagen, musste er die Wahlkammer verlassen. Die vom Generalkapitel gebilligten Mitglieder des Wahlkapitels traten aus der Wahlkammer heraus und schworen auf das Evangelium, dass sie ohne Hass, ohne Liebe und ohne Furcht, reinen Herzens allein den Würdigsten unter den Brüdern wählen wollten. Der Statthalter erinnerte sie an die Bedeutung ihrer Pflicht, „dass die ganze Ehre des Ordens und das Heil der Seele und die Kraft des Lebens und der Weg der Gerechtigkeit und der Schutz der Ehrbarkeit auf den guten Hirten und das Haupt des Ordens fallen“. Alle Teilnehmer des Generalkapitels schworen, jenem Meister zu dienen, auf den die Wahl fallen würde. Wer von ihnen nach der Wahl widersprach oder eine andere Meinung äußerte, sollte als Verräter aus dem Orden ausgestoßen werden.

In der Wahlkammer übte der Wahlkomtur sein Recht aus, indem er denjenigen nannte, den er für den Würdigsten hielt; die übrigen Wähler taten der Reihe nach dasselbe. Sobald auf einen Namen die absolute Mehrheit entfiel, galt die Wahl als ordnungsgemäß vollzogen, abgeschlossen und unanfechtbar. Danach wurde dem Generalkapitel der Name des Gewählten verkündet. Unter Glockengeläut und dem Gesang des „Te Deum laudamus“ geleitete der Statthalter den neuen Meister in die nächstgelegene Ordenskirche.

In der Kirche überreichte er ihm vor dem Altar den Ring und das Ordenssiegel. In feierlichem Rahmen, unter Hinweis auf seine hohe Pflicht und seine Verantwortung vor dem kommenden Gericht Gottes, wurde der Gewählte zum Hochmeister ausgerufen. Nach Abschluss der feierlichen Amtseinführung trat der neue Meister sogleich in alle Rechte seiner Würde ein, da eine päpstliche oder kaiserliche Bestätigung nicht erforderlich war: Schon Innozenz III. (1178–1180) hatte den Orden volle Freiheit bei der unabhängigen Wahl des Meisters zugesichert, und Honorius III. (1216–1227) bestätigte diese Zusicherung. Bis 1498 achtete man bei der Wahl des Hochmeisters nicht auf seine Herkunft, sondern auf seine praktischen Fähigkeiten. Unter den Meistern des Ordens befanden sich zwei Reichsfürsten, vier Grafen, fünf Freiherren (freie Herren), sieben Ministerialen und 17 Angehörige des niederen Adels.

Der oberste Meister — Hohemeister

Im Orden wurde 1198 der Titel eines Meisters2 eingeführt. Im Laufe des 13. Jahrhunderts erhielten die höchsten Amtsträger des Ordens in Deutschland, Preußen und Livland den Meistertitel, und von da an nannte man das Haupt des Ordens Magister Generalis oder Magister Hospitalis S. Mariae Theutonicorum3. Auf Deutsch lautete dieser Titel stets Hohemeister (Hochmeister) – der oberste Meister.

Nach seiner Wahl zog der Hochmeister in die Meisterresidenz – die Burg Montfort (Starkenberg). Ab 1309 residierte er in der Marienburg, wo im Hochschloss der Versammlungssaal (Remter) und die Wohnräume des Meisters untergebracht waren. War der Hof des Meisters im Nahen Osten durch das strenge Ordensgesetz beschränkt und wirkte schlicht und bescheiden, so war er in der Marienburg überaus repräsentativ. Hier trat der Hochmeister nicht nur als Meister des Ordens auf, sondern auch als Landesherr Preußens.

Dem Hochmeister oblag die Sorge um die Bedürfnisse des Ordens und die Einhaltung seiner Regeln und Gesetze, die Leitung der Ritterkorporation sowie ihrer Vertreter außerhalb der Ordenslande. Gesetzgebende Befugnisse besaß der Hochmeister nicht: Großgebietiger, Landmeister, einige Landkomture und den Kastellan von Montfort (Starkenberg) konnte er nur mit Zustimmung des Generalkapitels ernennen und absetzen – ausgenommen die Fälle, in denen er bei einer Visitationsreise grobe Verstöße feststellte. Für Ausgaben über 100 byzantinische Goldmünzen benötigte er die Zustimmung von zehn Brüdern, für Ausgaben über 500 byzantinische Goldmünzen die Erlaubnis des Generalkapitels. Die finanziellen Möglichkeiten des Meisters ohne Erlaubnis des Kapitels waren sogar geringer als die eines Komturs. Der Hochmeister selbst hatte keinen Zugang zum Ordensschatz. Solange sich die Residenz in Akkon (Akkon) befand, durfte er nur mit Zustimmung des Kapitels nach Europa „über See fahren“. Als die Residenz bis zur Übersiedlung nach Preußen in Venedig lag, durfte er die Alpen nur auf Einladung und mit Zustimmung des Landmeisters „über das Gebirge ziehen“. Diese Bestimmung erscheint umso seltsamer, als das Oberhaupt des Ordens eine Provinz nur mit Zustimmung des ihm unterstellten Landmeisters besuchen durfte. Die alte Ordensregel zeigt das Bestreben, den Meister in allen wichtigen Angelegenheiten des Ordens von der Zustimmung des Generalkapitels oder vom Rat der obersten Gebietiger abhängig zu machen.

Ganz anders gestaltete sich die Stellung des Hochmeisters nach der Verlegung seines Sitzes nach Preußen. Von nun an war er für die Ordensbrüder nicht nur Meister des Ordens, sondern auch Landesherr, was seinen Status zweifellos stark prägte. Bereits 1226 waren dem Meister in einer kaiserlichen Bulle formell die Gerichtsbarkeit und Gewalt eines Reichsfürsten verliehen worden, in deren Kollegium er jedoch nicht aufgenommen wurde. Der Hochmeister besaß kein Reichslehen und war kein Vasall des Kaisers.

Zudem war es dem Meister bzw. dem Orden in einer päpstlichen Bulle vom 15. Dezember 1220 untersagt, einer geistlichen oder weltlichen Gewalt den Lehnseid zu leisten, und den weltlichen Herrschern war verboten, vom Orden einen Lehnseid zu verlangen. Nicht abschließend geklärt ist, ob der Meister als Landesherr Preußens verpflichtet war, seine Entscheidungen mit dem Generalkapitel oder den obersten Gebietigern abzustimmen.

Als Ordensmeister konnte er aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse viele Fragen selbst entscheiden. Das Gesetz legte ihm jedoch nachdrücklich nahe, guten Rat freundlich anzuhören und seine Brüder selbst um Rat zu bitten, „…denn“, so hieß es darin, „wo viel Rat ist, da ist viel Gutes“. Deshalb wurden viele Angelegenheiten im kleinen Rat mit Zustimmung der obersten Amtsträger entschieden. Der Meister verfolgte aufmerksam die Lage in den Konventen und die Beziehungen der Ordensbrüder untereinander. Kein Ordensritter durfte ohne seine Erlaubnis eine Komturei verlassen und in eine andere wechseln. Spitzte sich die Lage in einem Konvent zu, versetzte der Meister kraft seiner Amtsgewalt Ritter von einer Ordensburg in eine andere. Auf unbedeutende Ämter konnte er Ordensbrüder nach eigenem Ermessen berufen; konnte eine Ernennung jedoch die gesamte Korporation berühren, geschah dies nur auf Rat der ihn umgebenden Amtsträger und Komture. Ernennungen in die höchsten Ämter waren nur mit Zustimmung des kleinen Rates oder des versammelten Kapitels möglich. Wurden Amtseinsetzungen oder Absetzungen auf den Versammlungen der Amtsträger und Komture oder auf dem Kapitel durch Abstimmung beschlossen, so bestätigte der Hochmeister diese Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit gab das Wort des Meisters den Ausschlag. Ohne Beratung mit den obersten Amtsträgern konnte er keinen Komtur seines Amtes entheben. Ebenfalls mit Zustimmung der obersten Amtsträger war er berechtigt, von Zeit zu Zeit sogenannte Visitatoren4 in die verschiedenen Ordensgebiete zu entsenden. Die Visitatoren verfügten dabei über die nötigen Vollmachten, um Erkundigungen über die Lebensweise der Ordensbrüder, den Gottesdienst, die Einhaltung der Ordensregel und der Gesetze, den Zustand der Ordensburgen usw. einzuziehen. Brachten die Visitatoren nachteilige Auskünfte über einen Komtur oder einen anderen Amtsträger zusammen, so lud ihn der Meister vor das Kapitel, damit er sich rechtfertige.

Der Hochmeister hatte das Recht, die Ordenskasse zu kontrollieren. Der Tressler – der Schatzmeister des Ordens – war verpflichtet, monatlich und jährlich Rechenschaft über die Finanzen abzulegen. Ein späteres Gesetz schrieb dem Meister vor, jedes Jahr durch den Tressler vor dem Rat der obersten Amtsträger eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben an Geld und Gut vorzulegen. Persönlich durfte der Meister nur über eine sehr geringe Summe verfügen; für größere Ausgaben war die Zustimmung von zehn Ordensbrüdern erforderlich, für die größten die Genehmigung des Kapitels.

Zur Rechenschaft ziehen konnte den Meister nur das Generalkapitel; erschien er nach der dritten Ladung nicht, wurde er wegen Ungehorsams seines Amtes enthoben. Der Hochmeister stand ständig unter Aufsicht und hatte die Gesetze des Ordens widerspruchslos zu befolgen.

Dem Ordensmeister standen Ehrenrechte und Amtsinsignien zu: Ring und Siegel. Wann diese Insignien eingeführt wurden, ist unklar, und auch über den Ring gibt es keine verlässlichen Angaben5; das Siegel hingegen ist gut bekannt. Es zeigte Maria mit dem Kind in ganzer Gestalt und die Umschrift: S: MAGRI HOSPIT. S. MARIAE THEUTONICOR. Dieses schlichte Siegel wurde bis zu Hochmeister Friedrich von Sachsen verwendet; mit ihm wurden Urkunden und Briefe beglaubigt, wobei schwarzes Wachs zum Einsatz kam. Auf Schild, Mantel und geschlossenem Rock (Waffenrock) trug er, anders als die übrigen Brüder, ein goldenes Lilienkreuz auf schwarzem Grund, in dessen Mitte auf einem goldenen, schwarz umrandeten Schild ein schwarzer einköpfiger Adler prangte. Solange sich der Hochmeister im Osten aufhielt, standen ihm als Begleitung zwei Ritterbrüder, ein Priester und ein Schreiber, ein sarazenischer Schreiber6, ein Turkopole (ein Krieger aus der einheimischen Bevölkerung) als Bote und ein Kämmerer sowie ein Sariantbruder als Verwalter zu. Auf Feldzüge hatte er zusätzlich zwei Sarianten und einen Koch, ferner zwei Knechte für den Boten- und Kurierdienst sowie ein großes Zelt mitzunehmen. Sowohl der Meister als auch sein Gefolge verfügten über einen angemessenen Pferdebestand. Dem Hochmeister standen „ein Streithengst und noch drei Pferde, auf dem Feldzug zusätzlich ein Reitpferd“ zu. Das Gefolge hatte jeweils ein bis drei Pferde. Zu den Ehrenrechten des Hochmeisters gehörte auch ein eigenes Schlafgemach. Am Konventstisch erhielt er vier Teller Fisch und Fleisch, damit er mit bestraften Brüdern teilen konnte. Zugleich befreite ihn das Meisteramt von den gewöhnlichen Beschränkungen der Lebensführung, die den einfachen Rittern auferlegt waren. Sein hoher Rang als Landesherr verschaffte ihm größere Freiheit. Er durfte dem Gottesdienst fernbleiben. Die Konventsgesetze waren für den Hochmeister nicht bindend. Er konnte auch einzelne Ordensbrüder von bestimmten Regeln und Gesetzen befreien. Ihm war erlaubt, Geld bei sich zu tragen sowie an der Jagd und der Falkenbeize teilzunehmen, was das Gesetz den übrigen Ordensrittern streng verbot. Für den Unterhalt des Hochmeisters gab es in der Residenz eine eigene Kasse. Für einen verstorbenen Hochmeister hatte jeder Ordensbruder hundertmal das Vaterunser zu beten.

Zeremonielle Insignien des Deutschen Ordens

Die höchsten Ämter im Orden

Großgebietiger – die obersten Ratgeber

Ursprünglich waren die Großgebietiger fünf Ordensbeamte, die die wichtigsten Ämter am Ordenssitz bekleideten und später den „engeren“ Rat des Hochmeisters bildeten.

Schon die alten Ordensgesetze bestimmten: „Weniger wichtige Beratungsangelegenheiten bespricht er (der Meister) mit erfahrenen Brüdern“ und „Über andere Angelegenheiten und Ämter (die nicht dem Generalkapitel vorbehalten sind) entscheidet er nach Beratung mit den fratres discreti (lat. würdige Brüder)“. Dazu wurden entsprechende Punkte festgelegt, über die der Hochmeister nur nach Beratung mit den fratres prudentiores, discreti (lat. erfahrene, würdige Brüder) oder mit Brüdern aus den hohen Ämtern entscheiden sollte, etwa über die Gründung von Hospitälern, die Bewaffnung der Brüder, das zulässige Maß der ihnen erlaubten Getränke, Ausgaben von mehr als 100 Byzantinern und dergleichen.39 Wer zum Kreis dieser „erfahrenen“ Brüder zu zählen war und in welcher Form solche Beschlüsse gefasst wurden, war nicht festgelegt. Selbstverständlich befragte man die Brüder, die den wichtigsten Ämtern des Haupthauses vorstanden und die größte Erfahrung in den Geschäften besaßen. Mit der Zeit bildete sich ein Zustand heraus, in dem diese obersten Amtsträger des Haupthauses sich das Recht sicherten, Ratgeber des Ordensoberhaupts zu sein. Wann dies geschah, ist unbekannt.

Im Deutschen Orden gab es fünf Großämter (bei den Templern waren es mehr): Großkomtur, Marschall, Spittler, Tressler und Trapier. Die ersten drei werden bereits 1208 erwähnt. Der Trapier erscheint erstmals 1228, der Tressler erst 1240. Die Herausbildung eines Rates aus den obersten Amtsträgern vollzog sich somit recht langsam.

Anfangs waren die Großgebietiger Amtsträger des Haupthauses in Akkon und Montfort. Ob sich ihr Einflussbereich auf alle Burgen im Osten erstreckte, als der Orden nur Besitzungen im Heiligen Land hatte, ist mangels Quellen unklar. Ihre Amtsbefugnisse in den Ländern des Westens lassen sich nicht bestimmen.

Mit der Verlegung der Hochmeisterresidenz von Venedig nach Marienburg blieben die Großgebietiger Ratgeber des Hochmeisters, gaben jedoch ihre Amtspflichten im Haupthaus auf. Das deutlichste Anzeichen dafür ist, dass Spittler, Trapier und Marschall ihren Sitz nicht in Marienburg, sondern in Elbing, Christburg und Königsberg nahmen. Die Verlegung der Sitze dieser drei Großgebietiger von Marienburg auf andere Burgen erfolgte nicht unmittelbar nach der Übersiedlung des Hochmeisters nach Preußen, war aber bis 1330 abgeschlossen.

Die Großgebietiger wurden vom Generalkapitel gewählt. Diese Ämter durften sie nicht ablehnen. Ihre Amtszeit dauerte theoretisch nur ein Jahr, da auf jedem Generalkapitel nach der Rechenschaftslegung die Ämter sämtlicher oberster Amtsträger mit Ausnahme des Hochmeisteramtes erloschen; sie konnten jedoch ohne zeitliche Begrenzung immer wieder gewählt werden. Nahm das Kapitel einen Rücktritt an, kehrte der Abgesetzte als einfacher Ordensbruder in den Konvent zurück oder wurde auf ein weniger bedeutendes Amt versetzt. Eine solche Zurückstufung galt nicht als ehrenrührig.

Eine Rangfolge (Hierarchie) unter den einzelnen wichtigsten Ämtern (Großämtern) war gesetzlich nicht festgelegt, bildete sich jedoch mit der Zeit heraus. Den höchsten Rang nahm der Großkomtur ein. Ihm folgten der Marschall, der Spittler, der Trapier und der Tressler. Keiner dieser Amtsträger bezog aus seinem Amt Einkünfte. Alle Ordensämter, von den höchsten bis zu den geringsten, wurden unentgeltlich (als Ehrenämter) ausgeübt. Nur die Diener des Meisters oder eines Ordensamtsträgers erhielten einen bestimmten Lohn. Äußerlich unterschieden sich die Großgebietiger nicht von den übrigen Brüdern. Sie trugen dieselbe Kleidung, aßen am Tisch des Konvents und schliefen im gemeinsamen Schlafsaal. Sie blieben ganz und gar im Kreis der anderen Brüder. Ehrenrechte standen ihnen nicht zu. Dass die „Brüder der Großämter“ ein Pferd mehr halten durften als die anderen, war eher eine Notwendigkeit als eine Auszeichnung. Nur der Großkomtur, der Komtur und der Marschall genossen gewisse Vorrechte: Sie hatten stets je einen Ritterbruder, einen Sariantbruder und einen Turkopolen als Begleitung bei sich, und der Marschall durfte zu einem Kriegszug Gäste einladen.

Doch diese Vorrechte galten keineswegs als Ehrenrechte, sondern waren eine notgedrungene Vorkehrung, die zur Erfüllung der Amtspflichten erforderlich war.

Der Großkomtur – Grosskomtur

Der Großkomtur, lateinisch zunächst praeceptor – Vorsteher, später nur noch Magnus Commendator – großer Beauftragter genannt, deutsch Komtur, Haupt eines Komtureibezirks, bzw. Große Komtur, war der engste Berater des Hochmeisters. Sowohl im Nahen Osten als auch in Preußen hielt sich der Großkomtur ständig in der unmittelbaren Umgebung des Meisters auf; er war stets in alle Angelegenheiten des Ordens eingeweiht und mit sämtlichen Amtsgeschäften des Meisters aus erster Hand vertraut. Ursprünglich galt er als Komtur der Residenz in Akkon und als Vorgesetzter aller dortigen Brüder sowie als Verwalter sämtlicher Finanzen des Hauses. Daneben führte er die gemeinsame Aufsicht über die Ordenskasse und alle ein- und ausgehenden Gelder. Auf Kriegszügen oblag ihm die Leitung des Trosses. Bei kurzer Abwesenheit des Meisters vertrat er diesen; solange die Residenz in Akkon lag, versah er das Amt des Statthalters (Statthalter). War der Meister außer Landes oder verstorben, wurde der Großkomtur in der Regel vom Kapitel zum Statthalter oder Stellvertreter des Meisters gewählt und leitete gemeinsam mit dem kleinen Rat den Orden bis zu dessen Rückkehr oder bis zur Wahl eines neuen Meisters. Nach der Verlegung der Residenz nach Marienburg blieb er zunächst Komtur dieser Burg. Mit dem Aufkommen des Hauskomturs wurde er offenbar von den Pflichten des Komturs von Marienburg entbunden. Daneben kontrollierte er gemeinsam mit dem Tressler den Ordensschatz, denn alles, was mit der Finanzverwaltung zusammenhing, geschah mit seinem Wissen und seiner Zustimmung. Der Großkomtur überwachte zudem die Getreidevorräte und Speicher sowohl im Haupthaus als auch in den übrigen Burgen und Städten des Landes (wo es Ordensspeicher gab). Ihm war auch die Leitung des Handels und später das Schiffswesen anvertraut. Gemeinsam mit dem Marschall überwachte er den Zustand der Ordensburgen, bereiste sie alljährlich und versorgte sie mit allem Nötigen, was sie sich nicht vor Ort selbst beschaffen konnten. Die Ausführung solcher Beschlüsse übertrug der Großkomtur dem Großschäffer (siehe unten). Für bestimmte Ordensburgen war diese Aufgabe dem Marschall übertragen. War der Marschall aus irgendwelchen Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, oder wurde er seines Amtes enthoben, so übernahm meist der Großkomtur den Befehl über das Ritterheer und führte es in der Schlacht.

Der Großkomtur war daneben auch Komtur von Marienburg. Ihm oblagen alle Amtsgeschäfte und Pflichten, die jedem Komtur in seinem Bezirk zukamen; er überwachte den Zustand der Bewaffnung, die Firmarie (das Siechenhaus), die Krankenquartiere sowie das Hauptarchiv oder, wie man es damals nannte, die Aktenkammer des Ordens.

Ihm unterstanden der Hauskomtur und seine engsten Gehilfen im Dienst, darunter Ritterbrüder und Priesterbrüder, sowie das gesamte Hof- und Hausgesinde. Wegen seiner gründlichen Kenntnis der Ordensangelegenheiten wurde er häufig ins Ausland entsandt; in diesem Fall vertrat ihn in Marienburg der Hauskomtur. In seinem gewöhnlichen Leben war der Großkomtur, wie jeder Amtsträger, allen Vorschriften und Gesetzen des Ordens unterworfen.

Der Oberste Marschall

Dem Obersten Marschall, oft einfach Ordensmarschall genannt, unterstand das gesamte Kriegswesen. Auf Feldzügen, an denen der Hochmeister nicht teilnahm, oblagen ihm – selbst in Anwesenheit des Großkomturs – der Oberbefehl über die Truppen und die Leitung der Kriegshandlungen. In Preußen vereinte der Marschall, ebenso wie der Großkomtur, zwei Ämter in sich: das des Komturs der Ordensburg Königsberg, wo er seinen Sitz hatte, und das des obersten Heerführers des Ordens. Da die östlichen Grenzgebiete Preußens weit vom Zentrum in Marienburg entfernt lagen, ergab es sich, dass der Ordensmarschall die Verwaltung des Ostens in diesen abgelegenen Gebieten übernahm. Unter seiner Aufsicht standen die Bewaffnung und Befestigung der Ordensburgen, die Belagerungsgeräte, die Kriegsausrüstung und das Kriegsgut, die Aufbewahrung der Harnische und die Zeughäuser, die Waffenwerkstätten, die Karwane bzw. Sattelkammern sowie der Tross (die Wagen). Für die Erhaltung all dieser Güter sorgten und hafteten eigens dafür eingesetzte Ordensbrüder.

Auf Kriegszügen gegen den Feind führte der Marschall das Heer an, und alle hatten seinen Befehlen zu gehorchen. Führte der Hochmeister das Heer selbst, so verließ er sich häufig auf die Anordnungen des Marschalls. Im Feldlager berief der Marschall den Kriegsrat (das Kriegskapitel) ein, in dem seine Stimme das größte Gewicht hatte.

Er stand dem Feldgericht oder Kriegsgericht vor, dem nicht nur die Ordensritter, sondern auch die Hilfstruppen der Söldner und die Knechte unterworfen waren. Ständig begleiteten ihn ein oder zwei Bannerträger (die auf dem Schlachtfeld durch bestimmtes Schwenken der Banner die Befehle des Marschalls weitergaben) sowie ein Ordensritter als Kumpan (kompan), also Adjutant. Die Entscheidung des Marschalls und des Kriegskapitels war für die Komture auf dem Schlachtfeld ein unbedingter Befehl. Jedes Manöver gegen den Feind musste mit ihm abgestimmt werden.

Mit Handelsgeschäften und Auslandsreisen befasste sich der Marschall äußerst selten, doch begleitete er den Meister gewöhnlich bei Verhandlungen mit benachbarten Herrschern.

Der Oberste Spittler – Spitler

Der Spittler leitete das Heilwesen des Haupthauses, wobei die Krankenpflege auch Nichtmitgliedern des Ordens zugutekam. Dieses Amt war das älteste, es bestand schon vor der Gründung des Ritterordens: Das deutsche Spital in Akkon leitete ein Spitalmeister, dem die Fürsorge für die Kranken oblag. Deshalb galt dieses Amt in der Ordenstradition als eines der wichtigsten. Das Ordensgesetz schrieb vor, nicht nur am Sitz des Hochmeisters ein Spital zur Krankenpflege zu unterhalten, sondern empfahl auch, solche in den Komtureien zu führen. Daher entstanden in den meisten Komtursburgen, in denen sich Konvente befanden, Spitäler, deren Aufsicht und Leitung ein zum Spittler bestellter Ordensbruder innehatte. Außerdem wurde einem der Ordensbrüder häufig die Aufsicht über die Spitäler in den Städten übertragen.

In Preußen oblagen Aufsicht und notwendige Kontrolle über dieses gesamte Spitalwesen dem Obersten Spittler in Elbing, der zugleich Komtur des dortigen Konvents war. Möglicherweise lag das daran, dass sich dort das älteste Ordensspital Preußens befand.

Der Spittler war verpflichtet, die Spitäler des Landes zu besuchen, den Zustand der Räume und des Inventars persönlich zu prüfen, die Behandlung der Kranken zu überwachen und Rechenschaft über die Verhältnisse zu verlangen. Er konnte dem Hochmeister geeignete Ärzte zur Anstellung empfehlen, und das gesamte Gesundheitswesen stand unter seiner Aufsicht. Doch das ist die formale Seite des Amtes; in Wirklichkeit sah alles etwas anders aus. Mit der Verlegung der Residenz des Meisters von Venedig nach Marienburg kam auch der Oberste Spittler nach Preußen. In den ersten Jahren blieb er am Hof des Meisters, und erst am 24. Juni 1314 ist die Verbindung des Amtes des Komturs von Elbing mit dem des Spittlers belegt. In der ersten Zeit nach der Übersiedlung, bis 1312, hieß dieses Amt „Spitaler“ bzw. Gospitalartus. Damals leitete er noch kein Spital; der Titel bezeichnete lediglich seine Zugehörigkeit zum Rat des Meisters. Der Titel obrister spitaler (Oberster Spittler) begegnet erstmals 1327 und setzt sich erst ab der Mitte des 14. Jahrhunderts endgültig durch.

Seiner Amtstätigkeit nach war der Spittler in erster Linie Komtur von Elbing und formal Berater des Meisters. Er besaß ein eigenes Amtssiegel, das einen Ordensbruder zeigte, der einem Kranken die Füße wäscht; die Umschrift des Siegels lautete: S. Hospitalarii Dom.Theutonicor.

Dem Hauptspital in Elbing (dem Heilig-Geist-Spital) stand er nur dem Titel nach vor – als Komtur. Tatsächlich leitete dieses Spital der Unterspittler, der untere Spitalmeister. Als Ratgeber des Meisters konnte er selbstverständlich über medizinische Angelegenheiten verfügen, etwa über die Ärzte, und auch zu administrativen Maßnahmen greifen. Die Verbindung der Ämter des Komturs von Elbing und des Großspittlers wurde nicht immer streng eingehalten. Siegfried Waldbott von Bassenheim (Stegfried Waldbott v. Bassenheim) war von 1388 bis 1396 Großspittler. In dieser Zeit ist er, während er dieses Amt innehatte, 1384 als Komtur von Thorn und 1388 als Komtur von Christburg bezeugt.

Der Obersttrapier – Trapier (Gewandmeister)

Der Trapier hatte, wie schon sein Name – von Trapus oder drappus (Tuch, Kleidung) – besagt, für die Kleidung der Brüder des Haupthauses zu sorgen, mit Ausnahme der Kriegsausrüstung, der Kettenhemden, Panzer und dergleichen. Letztere unterstanden dem Marschall.

Seine wichtigste Aufgabe waren der Einkauf und die Aufsicht über alles, was Kleidung, Tisch und Bett der Ritterbrüder sowie ihre Ausrüstung betraf. Die einmal in den Statuten festgelegten, pedantisch strengen Vorschriften über Kleidung und Kriegsgewand der Brüder erforderten eine ständige dienstliche Aufsicht. Jede Ordensburg besaß einen Raum (die Trapperei), in dem die Stoffe für die Kleidung aufbewahrt wurden. Die Aufsicht über diese Stoffe führte ein Ritterbruder, der Trapier genannt wurde. Von ihm erhielt jeder Ritter und jeder Diener des Ordenshauses die nötige Kleidung. Die Oberaufsicht über diese Konventstrapiere führte der Obersttrapier in Christburg, wo er zugleich Komtur des Hauses war. Über den Großschäffer kaufte der Trapier alles für die Ordensbrüder Notwendige ein und verteilte es auf die Komtureien. Er unterband Missbräuche und verlangte von den Trapieren Rechenschaftsberichte. Als der Trapier Komtur von Christburg wurde, verwandelte sich sein Amt in einen bloßen Ehrentitel, da die Sorge um die Kleidung der Brüder in Marienburg nun auf den dortigen Hauskomtur überging.

Der Großtressler – Tresler (Oberster Schatzmeister)

Das Amt des Tresslers entstand im Kollegium der Großgebietiger zeitlich am spätesten, war also das jüngste. Der Grund dafür ist darin zu suchen, dass die Verwaltung des Schatzes des Haupthauses bis 1240 vom Großkomtur wahrgenommen wurde. Der Tressler verwaltete diesen Schatz auch in Preußen. Darüber hinaus erhielt er die Verwaltung der Hochmeisterkasse. Da sich diese Kasse allmählich zur Staatskasse entwickelte, kann man ihn als Finanzminister des preußischen Ordensstaates bezeichnen.

Der Tressler war unbestreitbar einer der wichtigsten Ordensbeamten in der inneren Verwaltung der Hauptresidenz. Anders als die übrigen obersten Gebietiger verband er sein Amt mit keinem anderen und hatte keinen Einfluss auf die Außenpolitik des Ordens. Gemeinsam mit dem Großkomtur verwaltete er die Finanzen des Ordens in Preußen und stand der Tressel, dem Ordensschatz im Haupthaus, vor, ebenso der Kasse des Meisters und der davon getrennten Kasse des Burgkonvents von Marienburg.

Über Einnahmen und Ausgaben dieser drei Kassen führte er drei Rechnungsbücher. Dabei schrieb ihm das Gesetz besondere Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und strengste Verschwiegenheit über den Stand des Ordensschatzes vor. Über die Gold- und Silbervorräte hatte der Tressler dem Hochmeister regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Meister seinerseits musste die über ihn eingehenden Summen dem Tressler zur Verwahrung übergeben, worüber beide einen gemeinsamen Bericht anfertigten. Jeden Monat hatte der Tressler einen laufenden Bericht vorzulegen und dem Hochmeister oder dem Großkomtur sowie einer Kommission eigens dafür gewählter Ritter über den Stand der Kasse Bericht zu erstatten. Am Jahresende legte der Meister über den Tressler seinem Rat den Jahresbericht über den Stand des Schatzes vor. Zugleich war der Tressler Rechnungsprüfer aller Komture, die ihm am Jahresende ihre Abrechnungen zusandten. Ihm unterstanden der Großschäffer in Marienburg sowie die Münzstätte in Thorn, soweit es die Prägung der Ordensmünzen betraf. Der Tressler hatte sämtliche Geldsendungen und Zahlungen zu besorgen, sowohl im Inland als auch an ausländische Herrscher. Ebenso oblagen ihm alle Fragen des Rechnungswesens und der Finanzangelegenheiten des Ordens insgesamt.

Die Landmeister

Die große Entfernung der Ordenszentren in Deutschland von der Residenz des Ordens in Akkon im Osten führte unweigerlich zu Schwierigkeiten bei Leitung und Aufsicht. Unter diesen Umständen mussten die Zentren – die Häuser des Deutschen Ordens in Deutschland – einem Stellvertreter des Hochmeisters unterstellt werden, der den Titel Deutschmeister (Deutschmeister) führte.

Als Erster bekleidete dieses Amt im Jahr 1219 der später weithin bekannte Bruder Hermann Balk. Dieses Amt bestand ohne Unterbrechung bis ins erste Drittel des 16. Jahrhunderts. Als der Orden dann 1230 und 1237 sein preußisches und sein livländisches Unternehmen begann, stellte sich die Frage, mit welcher Gewalt die dorthin entsandten höchsten Amtsträger auszustatten seien. Dabei war zu entscheiden, ob man dort verschiedene Balleien einrichten oder diese Länder als eine einzige Ballei betrachten sollte. Für Letzteres sprach, dass Preußen ebenso wie Livland an Fläche so große deutsche Balleien wie Franken, Böhmen oder Österreich nicht übertraf. Tatsächlich scheint die Frage, ob in Preußen und Livland verschiedene Balleien zu schaffen seien, nie aufgekommen zu sein. Damals wurde das Kulmerland als eigenes Gebiet behandelt und unterstand bis 1336 einem eigenen Landkomtur, der militärisch dem Landmeister von Preußen untergeordnet war. Die Stellung der Landmeister war weit höher als die der gewöhnlichen Landkomture: Letztere waren die obersten geistlichen Amtsträger lediglich einiger in einem bestimmten Gebiet gelegener Ordenshäuser, während die Landmeister von Preußen und Livland nach Stellung und Aufgaben Regenten bedeutender Länder waren. Obwohl die Landmeister von Preußen und Livland keine Deutschmeister waren, unterstanden ihnen jeweils mehrere Komtureien, was ihre Stellung der der Deutschmeister gleichsetzte. Ursprünglich plante man offenbar, Preußen und Livland unter einer einheitlichen Leitung zu vereinen. Hermann Balk, Landmeister von Preußen, ging 1237 als Landmeister nach Livland und behielt dabei den Titel des Landmeisters von Preußen. Dieser und zwei weitere kurzlebige Versuche bewiesen, dass eine gemeinsame Leitung beider Länder wegen der erheblichen Verkehrsschwierigkeiten kaum durchführbar war. So blieben im Orden drei Landmeister: für Deutschland, Preußen und Livland7.

Das Amt des preußischen Landmeisters wurde nach 1309 abgeschafft, als der Hochmeister seinen Sitz nach Preußen verlegte und die Leitung dieses Landes persönlich übernahm.

Dem Deutschmeister waren niemals alle Balleien auf dem Gebiet des deutschen Königreichs unterstellt. Die Balleien an der Etsch und Österreich, Böhmen und Koblenz unterstanden unmittelbar dem Hochmeister. 1360 musste der Deutschmeister ihm außerdem die hoch verschuldete Ballei Elsass abtreten.

Diese fünf Balleien hießen im alten Reich hochmeisterliche Kammerballeien. In ihnen übte der Hochmeister selbst jene Rechte aus, die der Deutschmeister in den sogenannten deutschen Balleien innehatte8.

Der Deutschmeister wiederum gliederte sich gegen Ende des 14. Jahrhunderts die Balleien des Welschlands (Italien, Griechenland) an und nannte sich seitdem Meister in deutschen und welschen Landen. Dieser Titel – Meister in deutschen und wälsdien Landen – erscheint seit 1401. Die deutsche Bezeichnung „Landmeister“ für die höchsten Amtsträger in Deutschland, Preußen und Livland setzte sich erst im 14. Jahrhundert durch. Im 13. Jahrhundert begegnen noch die lateinischen Bezeichnungen Commendator, Praeceptor, Magister (lat. – Gebieter) Alemanniae, Prussiae, Livoniae – Gebieter von Alemannien (Deutschland; die Alemannen waren ein germanischer Stamm), Preußen und Livland – in bunter, völlig ungeordneter Abfolge, wobei immer häufiger das Wort „Magister“ gebraucht wird. Im Deutschen wurde der Landmeister meist als Meister bezeichnet. Das Siegel des Deutschmeisters zeigt die thronende Maria mit dem Kind und einer Lilie und die Umschrift: S. Preceptoris Alemanniae (Siegel des Gebieters von Alemannien); das Siegel des preußischen Landmeisters zeigt die Flucht nach Ägypten und die Umschrift: S. Preceptoris Domus S. Mariae Theuth. in Pruszia (Siegel des Gebieters des Hauses St. Marien der Deutschen in Preußen); das Siegel des livländischen Landmeisters die Geburt Christi und die Umschrift: S. Commendatoris Domus Theut. in Livonia (Siegel des Gebieters des Deutschen Hauses in Livland). Es kommen jedoch auch kleinere Abweichungen vor. So verwendeten Historiker des 18. und 19. Jahrhunderts für den livländischen Meister den Titel „Heermeister“ (Heermeister – Anführer des Heeres), der zwar mehrfach in Urkunden, nie aber bei den alten Chronisten vorkommt.

Nach den Statuten sollte der Landmeister auf dem Generalkapitel gewählt werden. Unter Siegfried von Feuchtwangen wurde jedoch festgelegt, dass die Landmeistergebiete dem Kapitel zwei Kandidaten vorschlagen. Für Livland und Preußen, wo der Tod auf dem Schlachtfeld in rascher Folge die Landmeister und die Elite der Ordensbrüder dahinraffte, war diese Bestimmung kaum umsetzbar.

Es kam sogar einmal vor, dass ein Hochmeister auf einem deutschen Kapitel gewählt werden musste.

Nach den Bestimmungen der Ordensstatuten hatte der Landmeister als Großgebietiger des Ordens beim jährlichen Kapitel Rechenschaft abzulegen und seinen Rücktritt einzureichen. Dies mochte angehen, solange sich die Residenz in Akkon befand, und geschah schriftlich, da der Landmeister keine Möglichkeit hatte, jedes Jahr die Reise in den Osten anzutreten.

Über die Machtbefugnisse der Landmeister sagen die Ordensgesetze fast nichts aus, über das Gewohnheitsrecht nur sehr wenig. Für den Deutschmeister ist belegt, dass er in den Kommenden seines Gebiets über die wichtigsten Finanzfragen entschied, etwa über größere Verträge, Aufwendungen für Lehngüter usw. Sein bedeutendstes Recht bestand darin, die Landkomture jährlich zum Landkapitel zu versammeln, ihre Rechenschaftsberichte entgegenzunehmen und gemeinsam mit dem Kapitel Beschlüsse zu fassen. Auch die beiden Landmeister in Preußen und Livland sollten jährlich mit ihren Komturen ein Landkapitel abhalten. Ihre Rechte waren naturgemäß umfassender, da sie nicht nur Landkomture, sondern darüber hinaus auch Regenten des Landes waren. Der notwendige Unterhalt der beiden Landmeister wurde möglicherweise aus den Landkommenden Riga bzw. Elbing bestritten.

Der Deutschmeister sollte eigene Kammerhäuser haben, die ihm einen Teil ihrer Einkünfte abzuführen hatten. Als solche werden Horneck, Ramersdorf und Prozelten, Breidbach, Weißenburg, Speier und Weinheim genannt. Später standen ihm zudem die „Mortuarien“ zu – ein Teil des Nachlasses verstorbener Landkomture.

Die Landkomture

Der Landkomtur war der höchste Amtsträger einer Ordensprovinz. Diese Provinzen hießen stets „Balleien“ (Ballei), lateinisch Ballivia. Ursprünglich lautete der Titel „Praeceptor“ oder „Commendator“ in Verbindung mit dem Namen der Provinz, ebenso wie später der Titel des Landmeisters. Mit der Zeit setzte sich die Bezeichnung „Commendator“ durch – endgültig und ausschließlich. Im Deutschen hieß dieses Amt offenbar stets Landkomtur.

Die Rechte und Pflichten der Landkomture sind in den Ordensgesetzen besser beschrieben als die der Landmeister. Sie entschieden über die Aufnahme von Halbbrüdern, Halbschwestern und Familiaren, über Speisen und Getränke für die Halbbrüder, über Änderungen der Fasttage des Ordens, über die Übernahme von Spitälern, über die Einsetzung von Ärzten, von Weltgeistlichen in die Pfarreien des Ordens und von Amtsträgern der Kommenden, über die Verteilung von Almosen, über die Gewährung von Darlehen und über die Errichtung von Steinbauten.

Darüber hinaus hatten sie für die Ordenserziehung in den Burgen ihrer Landkomturei Sorge zu tragen. Wiederholt nutzten sie ihre Rechte zur Ernennung von Komturen. Doch wie die Hochmeister waren auch sie in allem an das Gesetz gebunden, wonach keine wichtige Angelegenheit ohne Zustimmung des Kapitels entschieden werden durfte.

Deshalb mussten die Landkomture mit den Komturen ein Kapitel abhalten, deren Rechenschaftsberichte und Rücktritte entgegennehmen, die nötigen Beschlüsse fassen und Neubesetzungen vornehmen.

Die Landkomture wurden ursprünglich höchstwahrscheinlich vom Generalkapitel gewählt. Zur Zeit der Abfassung der Ordensstatuten besaß der Deutschmeister (Landmeister von Deutschland) möglicherweise bereits das Recht, die Landkomture in seinem Gebiet zu ernennen, denn die Wahl der Landkomture durch das Kapitel blieb nur noch in Armenien, Achaia (Griechenland), Apulien, Sizilien und Österreich bestehen18.

Im 14. Jahrhundert hörte man im Gebiet der Deutschmeister nie etwas von einer Wahl der Landkomture durch das Generalkapitel. Stattdessen setzte der Hochmeister mit den Großgebietigern die Landkomture seiner Kammerballeien ein und ab. In den deutschen Balleien bildete sich jedoch das Recht heraus, dass die Komture einer Ballei nach dem Tod des Landkomturs vom Landmeister befragt wurden oder sogar unmittelbar ein Vorschlagsrecht ausübten.

Komture und andere Amtsträger des Deutschen Ordens

Der Titel „Komtur“ setzte sich ab dem 14. Jahrhundert für die leitenden Amtsträger durch und verdrängte alle übrigen Titel. Anfangs wechselten die Titel Praeceptor – Vorsteher – und Commendator – Beauftragter – völlig regellos. Von wem die Komture ernannt wurden, lässt sich ohne eingehende Untersuchungen nicht feststellen. In der Frühzeit konnte der Hochmeister diese Ernennung vornehmen. In Preußen ging das Ernennungsrecht gemäß einer Bestimmung von 1251 auf den Landmeister und den Landkonvent über. Für Livland darf man dasselbe annehmen, da es vom Hochmeister noch weiter entfernt war als Preußen. Vermutlich besaß auch der Deutschmeister (der deutsche Landmeister) dieselben Befugnisse.

Nach den Ordensstatuten bildeten 12 Ordensbrüder und ein Komtur einen Konvent. Vorbild waren die 12 Apostel Christi. Später jedoch, nach der Eroberung Preußens, änderte sich die Lage erheblich, und die Zahl der Ordensbrüder, die einen Burgkonvent bildeten, war von Burg zu Burg sehr unterschiedlich. In kleinen Burgen lebten 10 bis 12 Ritter, in mittleren 18 bis 30, in großen – wie Elbing, Marienburg oder Königsberg – zählte man 50 bis 70 Ritter.

Der Konvent bestand demnach aus dem Komtur, dem Hauskomtur (dem für die Burgwirtschaft zuständigen Burgkomtur), mehreren Ordensrittern, die verschiedene Ämter in der Burg leiteten, einfachen Ordensbrüdern sowie Kaplanbrüdern (Predigern) und Priesterbrüdern, die für die Gottesdienste in der Burg zuständig waren. Burg- und Hofbedienstete, die nicht Mitglieder des Ordens waren, gehörten nicht zum Konvent.

An der Spitze der Konvente stand der Komtur, der in manchen Fällen zugleich das Amt eines der höchsten Gebietiger (Grossgebietiger) bekleidete. Der Komtur wachte im Konvent über die Einhaltung der Regeln, Gesetze und Gewohnheiten des Ordens. Das Gesetz verpflichtete ihn, der sittlichen Lebensführung (dem Verhalten) seiner Konventsbrüder sorgfältige Aufmerksamkeit zu schenken. Er hatte nachlässige und leichtfertige Ritter zu bestrafen und alle Mittel einzusetzen, um sie auf den rechten Weg zu bringen; gab es im Konvent Widerspenstige und Ungehorsame, musste er den Meister davon unterrichten. Sonntags wurde den Ritterbrüdern im Hauskapitel (der Versammlung des Konvents) ein Abschnitt aus dem Ordensgesetzbuch vorgelesen, damit sich kein Fehlbarer mit Unkenntnis der Gesetze entschuldigen konnte. Die Statuten schrieben dem Komtur vor, auf den Rat der Mitglieder des Burgkonvents zu hören, bei den Ältesten und Klügsten Zustimmung einzuholen, die Angelegenheiten ständig mit den ihm unterstellten Brüdern zu beraten „…und sich mehr als Diener der anderen denn als Herr zu betrachten“. Der Komtur beaufsichtigte die ordnungsgemäße Feier der Gottesdienste, die Einhaltung der vorgeschriebenen Fasten, Ordnung und Pflege in den Firmarien (dem Spital, sofern eines zur Burg gehörte), und sorgte für angemessene Kleidung und Verpflegung der Konventsbrüder – dazu war er verpflichtet, mit seinen Rittern an einem Tisch zu speisen, und nur der Besuch hoher Gäste erlaubte ihm eine Ausnahme. War der Komtur nachlässig, verletzte er seine Amtspflichten oder hörte er nicht auf die Einwände der Mitglieder seines Konvents, so hatten diese das Recht, ihre Beschwerden dem Hochmeister vorzutragen und dessen Entscheidung abzuwarten9.

Der Komtur berichtete dem Meister über den Zustand seines Konvents, über Zahl und Verhalten der Brüder usw. Er beaufsichtigte die Verwaltung der Ämter der Burg sowie den Kauf und Verkauf von Getreide, sorgte für die nötige Versorgung seiner Burg und verwaltete die Kasse des Konvents, worüber er jährlich auf dem Kapitel in Marienburg dem Ordenstressler Rechenschaft ablegte. Er war verpflichtet, die gesamte Bewaffnung und die zweckmäßige Befestigung seiner Burg in gutem Zustand zu halten. Er leitete die Bauarbeiten sowohl in der Burg als auch auf dem Hof, berichtete darüber dem Meister und führte ein Rechnungsbuch. Trafen vom Meister Visitierer (Visitierer) ein, so musste der Komtur ihnen vollständige Angaben über Einnahmen und Ausgaben, den Stand der Vorräte und den Zustand der Burg vorlegen. Jeder Konventsbruder hatte das Recht, Mängel seines Komturs zu melden. Gewöhnlich versammelten die Visitierer das Hauskapitel und unterzogen dort die gesamte Burgverwaltung einer gründlichen Prüfung.

Der Komtur durfte, wie jeder andere Ordensbruder, kein eigenes Geld und keinen eigenen Besitz haben. Was er im Rahmen seiner Tätigkeit erhielt, musste er für die Bedürfnisse des Burgkonvents verwenden und bei der Jahresabrechnung bestätigen, ob in der Komturei Geld vorhanden war oder nicht. Fanden sich nach seinem Tod nicht verbuchtes Geld und Gut, so wurde sein Leichnam auf freiem Feld begraben.

Geld leihen oder jemandem Bargeld aus der Komturkasse aushändigen durfte er nur mit Erlaubnis oder auf Anweisung des Meisters. Unter seiner Aufsicht stand auch die Briefbeförderung – der alte Postdienst in Preußen, bei dem jede Burg die Weiterleitung von Briefen an den Meister oder andere hohe Amtsträger zu unterstützen hatte. Zu diesem Zweck hielt jeder Komtur ständig einige Boten – Briefjungen (Briefjungen) oder Postreiter (Postreiter) – sowie eigene Postpferde, die sogenannten Briefschweike, bereit. Für Versäumnisse in dieser Sache folgten die in den Statuten festgelegten Ermahnungen (Verweise) des Meisters. Den Komturen war es zudem nicht gestattet, Brüder, Halbbrüder, Halbschwestern, Familiaren und Bedienstete in den Orden aufzunehmen, mit Ausnahme vielleicht des Botendienstes.

Bei der Verwaltung des Besitzes durften die Komture weder Land verkaufen noch Pachtverträge über große und wertvolle Objekte abschließen.

Hauskomtur, Vögte und Pfleger

Dem Komtur stand der Hauskomtur zur Seite, der ihn in seiner Abwesenheit vertrat und ihm häufig als Gehilfe bei seinen vielfältigen Amtsgeschäften diente. Dabei leitete der Hauskomtur als Hausherr der Burg den Konvent und verwaltete sämtliche Vorräte und Finanzen; ihm unterstanden auch alle Ämter des Hauses. In größeren Komtureien gab es zudem einen Zinsmeister (Zinsmeister), der für den regelmäßigen Eingang der Geld- und Naturalabgaben sorgte und in diesem Zusammenhang auch die Vergabe von Darlehen überwachte und über das Ackerland Buch führte. Der Zinsmeister war verpflichtet, ein Zinsbuch zu führen. Praktisch alle Brüder des Burgkonvents hatten Amtspflichten und trugen Verantwortung für den ihnen zugewiesenen Bereich. Das konnte die Küche sein – Kuchmeister, der Keller – Kellermeister, die Bäckerei – Backmeister, die Mühle – Muhlenmeister; der Verwalter der Getreidevorräte war der Kornmeister, der für die Fischlieferung Zuständige der Fischmeister, der Vorsteher der Firmarie der Firmarienmeister; der Hausspittler war als Spitalmeister der Burg für Verpflegung und Pflege der kranken und betagten Ritterbrüder verantwortlich, der Glockmeister verwahrte das Kirchengut, der Haustrapier war Trappier und Sakristan der Burg, und der Karwansherr war für den Tross, die Kriegsausrüstung und die landwirtschaftlichen Geräte zuständig. Der für das Schuhwerk verantwortliche Schuhmeister beaufsichtigte die Schuster, der Zimmermeister die Zimmerleute, der Steinmeister die Steinmetzen. Der Schnitzmeister betreute die Steinschnitzer und die Fachleute für die Arbeiten im Schnitzhaus, wo Armbrüste, Pfeile, Bogen und dergleichen hergestellt und aufbewahrt wurden. Es gab Verantwortliche für die Schmiede – Schmiedemeister, für den Pferdestall – Pferdemarschall, für den Viehhof – Viehmeister (er war zugleich Verwalter der nahegelegenen Wirtschaftshöfe des Ordens). Dieses Amt war angesichts des beträchtlichen Viehbestands in den meisten Komtureien des Ordens besonders wichtig. Der Thormeister war für die Bewachung der Burg zuständig, der Gartenmeister für den Garten und der Waldmeister für den Wald. Jeden Freitag trat das Kapitel zusammen, auf dem der Hauskomtur die Berichte der für die einzelnen Bereiche Verantwortlichen entgegennahm. Sie alle waren Ordensritter und beaufsichtigten die ihnen unterstellten Handwerksmeister und Arbeiter sowie die Verwalter der Burg- und Komtureiwirtschaft. Gab es im Konvent einer Komturei nur wenige Ordensritter, wurden ihnen mehrere Ämter zugleich übertragen. Bei den Konventen und Balleien gab es noch weitere Ämter.

Für die Leitung dieser Ämter in den Burgen wählten der Hochmeister oder das Kapitel die fähigsten unter den Ritterbrüdern aus. Jeder führte sein Amt allein im Gehorsam, ohne jede Bezahlung oder Vergütung. Niemand durfte eine Ernennung ablehnen. Wer für die Finanzen zuständig war, musste dem Komtur vor dem Burgkonvent Rechenschaft ablegen; wer seiner Aufgabe nicht gewachsen war, wurde seines Amtes enthoben.

Zum Konvent gehörten auch die in benachbarten Ordensburgen lebenden Pfleger (Pfleger – Pfleger, Verwalter), mitunter auch Vögte (Fögte). Obwohl sie Vorsteher eigener Landbezirke waren und auf ihren eigenen Burgen lebten, hatten sie keine eigenen Konvente und waren der Komturei zugeordnet.

In der Komturei Marienburg beispielsweise waren die Vögte der Burgen Stuhm (Stuhm), Grebin (Grebin), Leske (Leske) sowie die Pfleger von Montau (Montau), Meselanz (Meselanz) und Lesewitz (Lesewitz) Mitglieder des Kapitels. Ähnlich verhielt es sich auch in anderen Komtureien. Diese Amtsträger waren im Grunde Hauskomture, nur ohne Konvente. Neben den Vögten, die Burgen verwalteten, gab es Landvögte – für Samland, Natangen und Kurland. Die Komture der übergeordneten Konvente waren ihre Vorgesetzten, deren Befehlen sie als Mitglieder dieser Konvente Folge zu leisten hatten.

In der Anordnung der gesamten Reihe der Ordensamtsträger war alles durchdacht und organisiert, jeder Amtsträger stand unter Aufsicht und Kontrolle. Der Hochmeister wurde vom Generalkapitel kontrolliert, die Großgebietiger und Komture vom Meister und vom Kapitel, die Amtsträger in den Burgen vom Komtur. Das Gesetz legte jedem seinen Wirkungsbereich und die Ordnung der Unterstellung unter seine Vorgesetzten fest. Dabei war keiner der Ordensamtsträger, vom Meister bis zum geringsten Amt, von der Teilnahme an Kriegszügen befreit.

Die geistlichen Brüder des Konvents

Seit frühester Zeit gehörten zum Konvent eines Ordenshauses geistliche Brüder – Priesterbrüder und Kaplanbrüder. Über ihre Bestimmung heißt es in den Ordensstatuten: „Unter den Mitgliedern des Ordens gibt es auch Priester (Geistliche), die einen würdigen Platz innehaben, auf dass sie in Friedenszeiten wie leuchtende Sterne unter ihnen wirken und die weltlichen Brüder unterweisen, ihre Regel streng zu halten, und ihren Gottesdienst verrichten… Gilt es eine Schlacht zu schlagen, so sollen sie sie zum Kampf stärken… dass auch Gott um ihretwillen am Kreuz gelitten hat. Also sollten sie sich durch die Tat bewähren und die Gesunden und die Siechen behüten und allen ihren Dienst im Namen des Heiligen Geistes erweisen.“

Die Tätigkeit der geistlichen Konventsbrüder bestand in der Abhaltung der Gottesdienste, und ihre wichtigste Pflicht war es, dabei die strengste Ordnung zu wahren. Sie standen unter der Aufsicht des Komturs, dem sie unbedingten Gehorsam schuldeten. Den Ortsbischöfen waren sie nicht unterstellt. Ein geistlicher Bruder galt nach dem Eintritt in den Orden ein Jahr lang als Novize. Die geistlichen Brüder gliederten sich in Priesterbrüder und Gehilfenbrüder. Die ersteren besaßen die kirchliche Weihe, lasen die Messe, und ihre wichtigste Aufgabe war die Seelsorge an den Ordensrittern. Sie besuchten häufig die Spitäler, führten kirchliche Prozessionen an und anderes mehr. Die Gehilfenbrüder dienten während der Messe als Assistenten beim Gottesdienst.

Die Gottesdienstordnung war bis ins Kleinste festgelegt und musste mit aller Strenge eingehalten werden. Darüber wachte der übergeordnete Prior. Ohne Erlaubnis der höheren Instanzen durfte ein Priesterbruder seine Pflichten nicht niederlegen (das Ordensgewand nicht ablegen). Dieses bestand aus einem weißen, vorn geknöpften Surkot oder einer Kutte, wie sie Papst Innozenz IV. vorgeschrieben hatte; außerhalb des Hauses war es ein grauer Mantel.

Die Priesterbrüder waren wie alle Brüder des Konvents streng dem Gesetz des Hauses unterworfen. Sie teilten den gemeinsamen Tisch und den Schlafraum und durften ohne Zustimmung des Komturs die Burgmauern nicht verlassen. Im Burgkapitel hatten sie Stimmrecht, und in Glaubensfragen waren sie für die Ritterbrüder eine Art kirchliche Aufsichtsbehörde. Den wichtigsten Platz unter den geistlichen Ordensbrüdern nahm der Kaplan des Meisters ein, der ihn stets auf seinen Reisen begleitete und zugleich einen Teil der geistlichen und kirchlichen Angelegenheiten des Landes leitete. Seine ständige Anwesenheit beim Hochmeister und das besondere Vertrauen, das dieser ihm entgegenbrachte, verschafften ihm beträchtlichen Einfluss auf die Umgebung; häufig wandte man sich über ihn an den Hochmeister. Der Kaplan des Meisters führte auch einen Teil von dessen Korrespondenz.

Wirklich gebildete geistliche Brüder gab es im Orden nur wenige, das Ordensstatut maß dem keine besondere Bedeutung bei. Dennoch fanden sich unter ihnen herausragende Persönlichkeiten, darunter Peter von Dusburg, der Verfasser der ältesten Ordenschronik, und der Priesterbruder Nikolaus von Jeroschin, der sie in deutsche Verse übertrug.

Der oberste Schäffer – Großschäffer

Schon im Abschnitt „Gewohnheiten“ des Ordensstatuts gehört zum engsten Kreis des Meisters neben den beiden Kumpanen (Sekretären) ein Ritter im grauen Mantel, der „Schäffer“ genannt wurde. Seine Amtspflichten betrafen ausschließlich den Handel und die Handelsbeziehungen: den Verkauf der im Land erzeugten Produkte und den Einkauf alles Notwendigen im Ausland.

Später wurde die Zahl der Schäffer größer, und sie unterstanden nicht mehr nur dem Meister. Das Amt des Schäffers gab es im Ordensstaat bereits zu Beginn des 14. Jahrhunderts; in den Statuten Werners von Orseln heißt es, dass die Schäffer Rechnungsbücher führen, und die Gesetze Dietrichs von Altenburg erlaubten ihnen den Handel, insbesondere den Tuchhandel. Die Institution der Großschäffer bildete sich bis zum 15. Jahrhundert endgültig heraus und wurde zu einem offiziellen Unternehmen des Ordensstaates zur Aufbesserung der Ordensfinanzen.

Neben den Großschäffern gab es auch Kleinschäffer in Königsberg sowie Schäffer in Christburg und Ragnit. Der Schäffer in Ragnit erhielt aus der Kasse des Treßlers (Schatzmeisters) Gelder für die Grenzbewachung (Wartgeld) und war damit eine Art Bankier des Komturs von Ragnit.

Die Hauptbeschäftigung des Großschäffers in Marienburg war der Getreidehandel mit England, Schottland, Skandinavien, den Niederlanden und verschiedenen Hansestädten. Ihm standen die Getreidespeicher der nahegelegenen Burgen zur Verfügung.

Beim Großschäffer von Königsberg überwog der Bernsteinhandel, vor allem mit den Niederlanden und Lübeck, früher auch mit Lwiw (Lemberg). Der Königsberger Schäffer und der Ordensmarschall, unter dessen Aufsicht er stand, schlossen mit den Bernsteinkäufern Verträge über Preis und Lieferung der verschiedenen Bernsteinsorten, insbesondere mit der Werkstatt der Paternostermacher in Brügge. Er befasste sich mit Eingang, Ausgabe und Sortierung der verschiedenen Bernsteinsorten und deren Versand als Schiffsladungen an die ständigen Handelsvertreter und Handelsagenten. Darüber hinaus tätigte er auch bedeutende Geschäfte mit Wachs, Honig und Eichhörnchenfellen in den Niederlanden, besonders in Brügge.

Die Großschäffer kontrollierten auch einen erheblichen Teil der Einfuhr. Über ihre Handelsagenten im Ausland kauften sie die für den Orden benötigten Waren ein und brachten sie auf ihren eigenen Schiffen nach Preußen. Jedes Jahr wurden große Mengen englischen und holländischen Tuchs, westfälischen Leinens, Salz, Waffen und vielerlei andere notwendige Güter ins Land geholt. Die Großschäffer verteilten sie anschließend auf die Konvente, und innerhalb der Konvente wiesen die Komture sie den einzelnen Ämtern zu. Der Großschäffer in Marienburg war für die Versorgung der Speicher und der Küche des Hochmeisters sowie für den Bedarf des Konvents im Haupthaus zuständig. Für die ordnungsgemäße Lebensführung des Konvents gab es bestimmte Vorschriften.

Darüber hinaus standen die Großschäffer in ständigem Handelskontakt mit den preußischen Städten. Sie lieferten den städtischen Kaufleuten auf Kredit, gegen Pfand oder Bürgschaft beträchtliche Mengen an Handelsgütern. Zu diesem Zweck unterhielten sie in den großen Städten des Landes Handelsagenten. Um ausländisches Tuch innerhalb Preußens abzusetzen, pflegte der Königsberger Großschäffer Handelsbeziehungen bis nach Thorn.

Zu seinem Aufgabenbereich gehörte auch der Schiffbau (Rhederei). Für den internationalen Handel war der Orden auf den Bau neuer Schiffe angewiesen. Häufig trat er dabei als Miteigentümer der neuen Schiffe auf. Die Schäffer überwachten den Schiffbau, bestritten die Kosten und erstellten die Abrechnungen. Über ihre Tätigkeit und den dienstlichen Zustand ihres Amtes führten sie einen äußerst ausführlichen Bericht in einem Buch, das der Aufsicht des Großkomturs, des Tresslers und des Marschalls unterlag. Ihre Mittel waren oft sehr beträchtlich: So verfügte Königsberg 1369 über ein Betriebskapital von 30 000 Mark, aus dem es die Ausgaben für den Bedarf des Konvents in der Stadt ohne Ausgleich seitens der Königsberger Komturei zu bestreiten hatte. Die Mittel des Großschäffers in Marienburg beliefen sich in den Jahren 1405 und 1406 nach Abzug aller Ausgaben auf netto 46–48 Tausend Mark.

Wegen des großen Umfangs der Geschäfte hatte jeder Großschäffer einen Gehilfen – den Unterschäffer (Unterschäffer), der ihn während seiner häufigen Abwesenheiten vertrat. Der Aufsicht der Großschäffer unterstanden außerdem die Pfundmeister (Pfundmeister) in Danzig und in anderen großen Häfen, die Einnehmer des Pfundgeldes (Pfundgeld), die Makler, Schiffbauer, Schiffer sowie die sogenannten Schiffskinder (Schiffkinder), also die Matrosen.

Der Generalprokurator (Geschäftsträger des Ordens in Rom)

Wie alle Ritterorden unterhielt auch der Deutsche Orden einen ständigen Vertreter am päpstlichen Hof. Die Tätigkeit des Generalprokurators war für den Orden von größter Bedeutung. Auf diesen Posten wurde ein Ordensbruder mit ausgeprägtem diplomatischem Geschick berufen. Im Auftrag des Hochmeisters verhandelte er mit dem Papst, vertrat die Interessen des Ordens und überbrachte dessen Beschwerden und Anliegen. Sein großes Verdienst bestand darin, die Gunst des Papstes zu gewinnen, wodurch sich für den Orden zusätzliche Privilegien erlangen oder seine Unterstützung in internationalen Streitigkeiten erwirken ließen. Besonders bekannt ist der Generalprokurator Laurentius Blumenau, der seine Laufbahn ab 1447 als Geschäftsträger und Jurist beim Hochmeister begann. Nach dem Ende seiner Laufbahn verfasste er die Chronik „Geschichte des Ordens der Deutschen Ritter“.

Die Lebensweise des Ritterkonvents

Einen beträchtlichen Teil des Tages verbrachte der Ordensritter mit den regelmäßigen Gottesdiensten. Der Tag war nach festgelegten Stunden in sechs Abschnitte gegliedert; es gab Messen am Tag und in der Nacht. Alle Brüder des Konvents, Geistliche wie Laien, hatten sie gemeinsam zu besuchen. Gottesdienst und Gebete wurden im ganzen Orden nach einheitlichem Muster abgehalten. Nur einige Amtsbrüder durften bei dringenden Geschäften dem Gottesdienst fernbleiben. Wer ihn versäumte oder zu spät kam, wurde nach mehreren Ermahnungen vom Komtur oder Hauskomtur bestraft. Nach der Regel musste jeder aufgenommene Ordensbruder das „Vaterunser“ und das „Glaubensbekenntnis“ beherrschen. Kannte er diese Gebete nicht, war er verpflichtet, sie innerhalb einer bestimmten Frist bei den Priestern zu lernen. Kein Ordensbruder durfte ohne Erlaubnis seines Oberen außerhalb des Ordens beichten. Neben den täglichen Gottesdiensten gab es besondere kirchliche Feste, die im Orden begangen wurden. Für jeden verstorbenen Bruder hielt der Konvent eine Totenmesse ab. Dem Ordensbruder war vorgeschrieben, wie oft er für gefallene oder verstorbene Ordensbrüder das „Vaterunser“ zu beten hatte.

In der Ordensburg waren alle Ritter gleich, ob sie nun fürstlicher, gräflicher oder adliger Herkunft waren; keiner von ihnen genoss einen Vorrang oder eine Bevorzugung. Jeder Ordensbruder trug die gleiche Kleidung wie alle anderen. Alles Kostbare und Auffällige war verboten. Jede Abweichung wurde vom Trapier bemerkt und unterbunden.

Im Winter durfte zum Wärmen der Kleidung nur Ziegen- oder Schaffell verwendet werden. Die Regel erlaubte kein kostbares Schuhwerk mit Schnüren, langem Schaft, langen Spitzen oder hohen Absätzen; auch trug die Kleidung keinerlei Stickerei (Borten) oder kostbares Futter, und es gab keine seidenen Jacken oder Wämser mit Familienwappen und vielen Falten. Selbst die Haartracht war vorgeschrieben: das Haupthaar hinten kurz, vorne länger; die Ritterbrüder trugen den Bart ungeschnitten, die Priesterbrüder hingegen mussten ihn rasieren.

Die Wohnräume der Brüder bestanden lediglich aus dem Speisesaal, im Orden „Remter“ (Remter) genannt, und dem gemeinsamen Schlafsaal (Dormitorium). In diesem Schlafsaal mussten alle gesunden Brüder schlafen, der Remter diente ihnen als gemeinsamer Saal, gleich einem Wohnraum. Die Einrichtung des Remters war schlicht – ein grober Eichentisch und schwere Bänke. Selbst im großen Remter in Marienburg war das Mobiliar für die Brüder nicht anders. Die Ausstattung des Schlafsaals lässt sich anhand der Ordensstatuten bis zu einem gewissen Grad rekonstruieren. Darin hieß es: Jeder Bruder solle sich mit einem Strohsack (Sack) mit Wollabfällen (Kotze), Leinenlaken und einer Decke begnügen. Das Bett sollte hart und einfach sein, und niemand durfte sich ein anderes wünschen; nur in einzelnen Fällen (alte Wunden) wurde es verbessert, und auch das nur mit Erlaubnis des Komturs. Möglicherweise hatte jeder Ordensbruder im Schlafsaal einen eigenen Platz, abgetrennt durch Bretterwände und mit einer Gittertür versehen. Ebenso schlicht waren Kapelle und Kapitelsaal ausgestattet.

Der Kapitelsaal konnte wie in Marienburg gestaltet sein, jedoch mit steinernen Wandbänken. In Kapelle und Kapitelsaal war auch Wandschmuck zulässig, vor allem Fresken. Sie zierten die Räume in den Burgen Marienburg, Königsberg, Lochstedt, Sachsenhausen und anderen. Die Gemächer des Komturs und die Krankenräume waren einfach eingerichtet, aber reich mit Fresken bemalt; ein Beispiel dafür ist das Komturgemach in Lochstedt.

Der Orden schuf in Preußen vorbildliche Heizungs- und Abortanlagen. Um die großen Säle in dem verhältnismäßig rauen Land zu beheizen, reichten gewöhnliche Öfen und offene Kamine nicht aus. Die Säle wurden daher mit einer Zentralheizung ausgestattet, die im Keller einen großen, aus Stein gemauerten Feuerraum mit einem hohlen, pyramidenförmigen und mit Feldsteinen ausgekleideten Gewölbe besaß. Über diesem ausgekleideten Raum erhob sich ein Rauchabzug mit Abzweigungen aus Tonrohren, die unter den Fußböden der beheizten Räume verliefen und in runde Luftöffnungen in den Zimmern mündeten. Rohre und Öffnungen ließen sich mit scheibenförmigen Metalldeckeln verschließen. Die Feuerstelle wurde bei offenem Rauchabzug mit Holz beheizt. Die Feldsteine der Auskleidung erhitzten sich stark und speicherten die Wärme, während der Rauch durch den Abzug entwich. War das Holz heruntergebrannt, wurde die Asche entfernt, der Rauchabzug geschlossen und die scheibenförmigen Metalldeckel in den Wohnräumen geöffnet. Trockene, saubere, stark erhitzte Luft strömte nun in die Zimmer und sorgte dort lange für eine angenehme Wärme. Diese Heizweise war hygienisch und zugleich wirtschaftlich.

Noch bemerkenswerter war die Lösung einer so heiklen Frage wie die der Aborte. In Preußen wurden diese Räume stets in Türme verlegt, die über fließendem Wasser standen – nicht sehr bequem, aber hygienisch. Diese alltäglichen Bauten wurden architektonisch überaus eindrucksvoll gestaltet. In Preußen nannte man solche Aborte Danzker (Danzker). Warum, ist nicht bekannt.

Zu den Mahlzeiten versammelten sich alle an einem Tisch, auch der Komtur. Das Essen war einfach, aber nahrhaft; man trank Bier und starken Met. Wein und erlesene Speisen gab es bei Tisch nicht. Auch der Hochmeister begnügte sich an der Konventstafel mit dieser Kost. Gewöhnlich wurde im Remter an drei Tischen gegessen: am ersten, dem sogenannten Herrentisch, saß der Komtur mit den Amtsträgern des Hauses und den Konventsbrüdern; am zweiten, dem Tisch der Witinge, die Bediensteten; am dritten, dem Tisch der Jungen, die Knechte. Kein Bruder durfte außerhalb des Konvents speisen. Für kranke und betagte Brüder gab es in der Firmarie eine bessere Kost.

Im Remter durften die Konventsmitglieder nur im geschlossenen Mantel erscheinen. Während der Mahlzeiten herrschte tiefes Schweigen, und ein Tischleser trug Abschnitte aus der Bibel vor, „damit, wie das Gesetz sagt, nicht nur der Gaumen speisen will, sondern auch die Ohren nach dem Wort Gottes hungern“. Waren Gäste bei Tisch, hob der Komtur das Schweigegebot auf. Niemand verließ die Tafel, bevor nicht alle gegessen hatten und der Priesterbruder das Dankgebet gesprochen hatte. An Fasttagen versammelten sich die Brüder nach der Vesper im Remter zu einem leichten Imbiss. An Tagen, an denen zweimal gegessen wurde, entfiel dieser Imbiss. Starke Getränke wie etwa der erwärmte Lutertrank waren verboten. Nach dem Abendgebet folgte die Ruhezeit. Alle gesunden Konventsbrüder schliefen gemeinsam in ein und demselben Schlafsaal. Das Gesetz empfahl auch hier tiefes Schweigen bis zum ersten Morgengebet. Wurde das Verbot dennoch gebrochen, so wurde dies durch das Beten eines Vaterunsers und eines Ave Maria gebüßt.

Den Ordensrittern war es verboten, ihre Habe unter Verschluss zu halten; niemand durfte ohne Zustimmung seines Oberen ein Geschenk annehmen, niemand durfte Geld besitzen oder zur Aufbewahrung entgegennehmen. Kein Amtsbruder durfte einem Konventsmitglied ohne Erlaubnis des Oberen Geld geben. Die Statuten untersagten es einem Ordensbruder außerdem, sein Familiensiegel bei sich zu tragen oder ohne Erlaubnis seines Oberen Briefe zu versenden und empfangene zu lesen. Nur die Komture und andere Amtsträger hatten Zugriff auf die Dienstgelder.

In ihrer freien Zeit versammelten sich die Ritter im Remter zu Gesprächen, Spielen und anderen Zerstreuungen. Die Statuten erlaubten das Schachspiel und das Zackunenspiel (?), untersagten jedoch Spiele um Geld. Auch das Würfelspiel war verboten. Bisweilen unterhielten fahrende Spielleute, blinde Sänger, Kunstpfeifer, Tierbändiger, umherziehende Gaukler und Possenreißer die Brüder in ihrer Mußezeit. Die Jagd mit Hunden und die Falkenjagd waren nur dem Hochmeister, den Amtsträgern und den Komturen gestattet. Im Bedarfsfall durften die Ordensritter Wölfe, Luchse, Bären und andere wilde Tiere erlegen, mitunter war auch der Abschuss von Vögeln erlaubt.

Für das Leben auf der Burg empfahl das Gesetz den Rittern brüderliche Friedfertigkeit; demgemäß sollten alle Brüder bestrebt sein, niemandem zur Last zu fallen, sondern einander mit Liebe, Dienstbereitschaft und Demut zu begegnen. Gerieten Ordensbrüder in Streit, so waren sie verpflichtet, sich rasch zu versöhnen. Jeder Bruder sollte ein Vorbild an Anstand und Ehrlichkeit sein; aus seinem Mund durften weder heimliche Nachrede noch unflätige Worte, Lügen, Flüche, Schimpfreden oder hochmütiges Geschwätz kommen.

Den Weltleuten gegenüber waren die Ordensritter verpflichtet, ein Beispiel reiner, frommer und untadeliger Lebensführung zu geben. Nur im äußersten Fall durften sie sich auf großen Festen, Ritterversammlungen, Gesellschaften und Lustbarkeiten zeigen. An öffentlichen Orten war es nicht gestattet, mit Frauen zu sprechen, besonders nicht mit jungen. Selbst die eigene Mutter oder Schwester zu küssen, war niemandem erlaubt. Niemand durfte ein Frauenkloster betreten. Ebenso wenig durfte man Pate werden, außer im Fall einer Nottaufe. Die Statuten untersagten den vertrauten Umgang mit Weltleuten und längere Abwesenheit vom Konvent. Der Komtur konnte einem Ordensritter nur erlauben, bis zum nächstgelegenen Ordenshaus zu reiten. Für eine weitere Reise bedurfte es der Erlaubnis des Meisters.

Ritt ein Ordensbruder mit einem Auftrag aus, so durfte er sich an Höfen und in Häusern nicht länger als zwei Nächte aufhalten; es war ihm untersagt, bei Weltleuten oder in Schenken zu übernachten. Reiste ein Ritter zu einer anderen Ordensburg, so durfte er ohne Erlaubnis des Komturs und ohne Begleitung eines Ordensbruders die nahe gelegene Stadt nicht aufsuchen. Ein junger Ordensritter durfte sich nur in Begleitung eines älteren fortbewegen.

Der Konventsbruder besaß keinerlei Eigentum; er konnte weder über sein Pferd noch über seine Waffen verfügen, ja nicht einmal seine alte, abgetragene Kleidung durfte er verkaufen oder verschenken. Nur der Trappier konnte Kleidung an die Knechte (Diener) oder an Arme verteilen. Für die angemessene Ausrüstung (Rüstung) und die drei guten Pferde, die ein Ritter benötigte, hatte der Komtur zu sorgen. Wer seine Rüstung nicht pflegte oder sie verlor, wurde mit langer Haft bestraft. Schmuck an Rüstung und Pferdegeschirr war verboten. Den Stolz des Ritters – sein Schwert – durfte der Ordensbruder nicht in fremde Hände geben.

In vielen Ordensburgen gab es Firmarien für alte und kranke Brüder, in Marienburg sogar zwei: eine für die Ordensritter und Priester, eine andere für die Knechte (Diener) und das Gesinde. Es handelte sich um ganze Anlagen, bestehend aus Krankenstuben, mit eigener Wirtschaftsverwaltung, einer besonderen Kapelle, Badestube, Küche und Wohnräumen für die alten Brüder. Für die Ordnung sorgte der Firmarienmeister. Erkrankte ein Ordensbruder so schwer, dass ihm die Letzte Ölung gespendet werden musste, versiegelte der Hauskomtur seine gesamte Habe, und nach seinem Tod wurde alles Wertvolle an den Tressler nach Marienburg geschickt. Kein Ordensbruder durfte ein Testament machen; nur seinen Mitbrüdern konnte er vor der Ölung Kleinigkeiten aus seiner Habe und seinem Besitz zum Andenken überlassen. Beim Tod eines Bruders wurde dem Meister unverzüglich der sogenannte Totenbrief übersandt. Jedes Ordenshaus hielt für den Gefallenen oder Verstorbenen ein Totengedenken mit Messe und Vigil ab; jedes Konventsmitglied, das nicht dem geistlichen Stand angehörte, betete für ihn hundert Vaterunser.

Auf dem Schlachtfeld verpflichteten die Statuten den Ordensritter zu strenger Disziplin und Ordnung. Unbedingter Gehorsam gegenüber dem Ordensmarschall und seinen Gehilfen war ihm oberstes Gesetz. Eine festgelegte Kriegsordnung regelte das Vorgehen der Ritter beim Angriff und während der Kriegszüge. Wer feige das Banner verließ oder sich vom Heer entfernte, erhielt die schwerste Strafe. Schlug man während eines Feldzugs ein Lager auf, wurde am Feldaltar ein Feldgottesdienst gehalten. Auf den Kriegszügen sorgten der Proviantkomtur oder der Proviantmeister für die Verpflegung der Ordensritter.

Beim Marschall befand sich stets ein Herold – ein Ausrufer, der die erhaltenen Befehle verkündete. Wollte der Marschall den Feind zu Pferde angreifen, so erhob ein dienender Bruder das Rennbanner (Verfolgungsbanner).

Das Gesetz schrieb vor, sich auf dem Schlachtfeld mannhaft und tapfer zu verhalten, gegenüber Armen und Kranken aber sanft und fürsorglich. Die Pflege der Kranken in den Spitälern war das erste und erhabenste Gelübde der in den Orden aufgenommenen Ritter. Den Armen wurden häufig Kleidung und Nahrung gespendet. Nach dem Tod eines Ordensbruders schenkte man sein bestes Gewand einem Armen, und 40 Tage lang wurde Speise an Bedürftige verteilt.

Hauskapitel und Strafen (Strafrecht)

In jedem Konvent trat sonntags das Hauskapitel zusammen, an dem alle Ritter- und Priesterbrüder teilnehmen mussten. Es wurde mit einem Gebet eröffnet und beschlossen. Sein wesentlicher Zweck bestand darin, den Brüdern die Statuten des Ordens immer wieder in Erinnerung zu rufen; zu diesem Zweck wurden bei jeder Versammlung bestimmte Abschnitte aus dem Statutenbuch verlesen. Im Hauskapitel wurden Angelegenheiten der Verwaltung des Komtureibezirks und sonstige Fragen des Ordenshauses angehört und beraten. Zudem fungierte es als Gericht für die Konventsmitglieder und ahndete Verstöße.

Je nach Schwere des Vergehens oder Verbrechens gab es vier Strafstufen: Man unterschied leichte, schwere, schwerere und schwerste Schuld. Beging ein Bruder ein Vergehen einer dieser Stufen, kam die Sache vor das Kapitel, und zur Überführung genügten die Aussagen zweier Ordensbrüder. Danach hielt das Kapitel ein „Bußgericht“; dabei wurde stets die Meinung der Ordensbrüder über den Beschuldigten berücksichtigt. Dieser konnte beim Kapitel Gnade (Nachsicht) finden. Der bessere Teil der Brüder entschied, ob er begnadigt oder die Strafe vollstreckt werden sollte. Das Ordensgesetz legte eine große Zahl von Fällen fest, in denen je nach Schwere der Schuld unterschiedliche Strafstufen anzuwenden waren. Bei leichten Vergehen wurde der Beschuldigte vom Kapitel zu ein bis drei Tagen Haft verurteilt und erhielt am Sonntag im Kapitel die Juste. Bei schwerer Schuld verlor der Ordensbruder das Ordenskreuz auf dem Mantel, bis sein Oberer entschied und seine Brüder ihm Gnade gewährten. Blieb er ohne Kreuz, so wurde er für die Dauer eines Jahres bestraft, bis der Obere und die Brüder ihm die Strafe milderten.

Für schwerere Schuld erhielt er entsprechend eine Jahresbuße, das heißt, der Beschuldigte musste ein ganzes Jahr lang im Stand eines Knechts leben, an deren Tisch essen, auf der Erde (auf dem Boden) schlafen, ohne den Mantel mit dem Kreuz dienen und sich an drei Tagen in der Woche mit Wasser und Brot begnügen (dies konnte jedoch auch auf zwei Tage ermäßigt werden).

War das Vergehen Weltleuten bekannt geworden, so wurde der Schuldige am Sonntag in der Kirche öffentlich bestraft. War seine Schuld außerordentlich groß und weigerte er sich, sich der verhängten Strafe zu unterwerfen, so konnte man ihn ins Gefängnis werfen, wo er ein Jahr in Ketten lag; in Ausnahmefällen wurde er zu lebenslanger Haft verurteilt. Die schwersten Vergehen zogen den Ausschluss aus dem Orden nach sich

Streng bestraft wurden Ungehorsam gegenüber den Befehlen des Vorgesetzten sowie Verstöße gegen die Gesetze des Ordens oder deren Missachtung. Für diese Vergehen verlor der Ordensritter alle Würden und Ehren und hatte keine Aussicht mehr, je wieder ein Amt zu erhalten. Der Hochmeister oder sein oberster Amtsträger konnten manche Strafen aufheben. Doch das Gesetz verlangte vom Meister, gegenüber Verfehlungen nicht zu nachsichtig zu sein und selbst die geringsten Vergehen nicht unbeachtet zu lassen, „denn“, so hieß es darin, „wenn ein Vergehen begangen ist, so muss sein Maß bestimmt werden“.

Graumäntler, Halbbrüder und dienende Brüder

Die Ordensbrüder gehörten zwei verschiedenen Ständen (Klassen) an und gliederten sich in Ordensmitglieder, die keine Geistlichen waren, und Priesterbrüder. Die Priesterbrüder, die den Klerus des Preußenlandes bildeten, waren selten von adliger Herkunft und stammten überwiegend aus dem „Bürgertum des Landes“. Unter den nichtgeistlichen Brüdern unterschied man klar zwischen Ritterbrüdern und „Graumänteln“ – den Halbbrüdern. Die politische und führende Schicht im Orden bildeten die Ritterbrüder. Die Graumäntel waren kämpfende Brüder nichtritterlicher Herkunft. Überwiegend stammten sie aus der einheimischen Bevölkerung Preußens. Meist bekleideten diese Halbbrüder, die graue Mäntel trugen, die niederen Ämter in einer Komturei oder auf einer Burg. Ein Teil der Großschäffer, die den Außenhandel des Ordens betrieben, stammte aus dem Danziger Bürgertum. In Preußen gab es zudem vereinzelt Halbschwestern des Deutschen Ordens.

Gesetze für die Halbbrüder wurden erstmals vermutlich unter Hochmeister Burchard von Schwanden erlassen. Diese Gesetze lauteten: „Im Namen unseres Herrn sei die erste Voraussetzung für die Aufnahme als Halbbruder ein ehrbarer Lebenswandel.“ Der Aufgenommene leistete dem Orden einen Treueeid und gelobte, nach seinen Kräften zu dessen Wohl zu wirken. Dafür erhielt er als Halbbruder den dem Orden von Gott und der Kirche gewährten Ablass zum Heil seiner Seele. Der Halbbruder lebte weiterhin außerhalb des Ordenshauses, ohne die strengen Ordensgelübde der Askese und Abgeschiedenheit. Er diente dem Orden und förderte sein Wohlergehen – als Krieger auf dem Schlachtfeld, als Wohltäter in Friedenszeiten. Wurde ein solcher Halbbruder gebrechlich und konnte nicht mehr arbeiten, sorgte der Orden für den Rest seines Lebens für seinen Unterhalt, selbst wenn er nicht alles Nötige für seine Pflege besaß. Nach seinem Tod ging sein gesamtes Vermögen als Schenkung an den Orden über. Für Verdienste um den Orden nahm der Meister mittels Bruderbriefen (Bruderbrief) deutsche und ausländische Herrscher (Fürsten) als Halbbrüder in den Orden auf (jedoch ohne die erwähnte Schenkung). Selbst König Sigismund und Alfons V. von Aragon schätzten es als Ehre, als Halbbrüder in den Orden aufgenommen zu werden. Da jeder Mensch gleich welchen Standes Halbbruder werden konnte, wurden es häufig wohlhabende Bürger, namhafte Gelehrte und reiche Bauern. Starb ein solcher Halbbruder, wurde im nächstgelegenen Ordenshaus eine feierliche Totenmesse zu seinen Ehren gehalten. In der palästinensischen Zeit gab es eine von den Halbbrüdern verschiedene Klasse – die dienenden Brüder. Zu ihnen gehörten die sogenannten Turcopelen, leicht bewaffnete Kämpfer zu Fuß und zu Pferde. Nach dem Vorbild des Templerordens wurden sie Sarjanten oder Sergenten (Sergeanten) genannt und unterstanden ihrem Turcopelier. Aus ihren Reihen wählten der Meister und der Marschall Herolde und Adjutanten. Wegen der Farbe ihres Mantels wurden auch sie oft „Graumäntel“ genannt.

Das Gesetz erlaubte den Eintritt von Frauen in den Orden als Halbschwestern. Die Gemahlin des römischen Königs Sigismund war eine Schwester des Ordens. Die Aufnahme von Frauen in die „volle Gemeinschaft des Ordens“ war nicht gestattet; sie wurden als Halbschwestern zur Krankenpflege in den Hospitälern und zur Versorgung der Tiere zugelassen. Bei der Aufnahme legten sie das Gelübde der Keuschheit ab, trugen geistliche Gewänder, lebten jedoch außerhalb des Ordenshauses, dort, wo der Komtur es bestimmte.

Tatsächlich ist die Rechtsstellung der Halbbrüder nicht ganz klar, da die Quellen nur sehr wenig über sie berichten. Halbbrüder waren sowohl Diener als auch Wohltäter des Ordens, für die Regeln und Gelübde nicht galten. Zum Kreis der Halbbrüder zählte der Orden auch Konrad von Masowien und Sambor von Pommerellen. Halbbrüder waren ebenso die Terziaren (tercjarze), die einen grauen Mantel mit einem halben schwarzen Kreuz tragen durften. In dem Maße, wie die „dienenden“ Brüder verschiedene Verwaltungs- und Wirtschaftsaufgaben übernahmen, verwischte sich der Unterschied zwischen ihnen und den Halbbrüdern. Alles deutet darauf hin, dass die Träger der grauen Mäntel in der Streitmacht des Deutschen Ordens nie große Bedeutung hatten. Auch ihre genaue Zahl ließ sich nicht ermitteln. Stichproben bei großen Konventen zeigen, dass der Anteil der Halbbrüder bis zu 15 % erreichte. Man kann sagen, dass ein Halbbruder im Deutschen Orden ein Laie war, der Kriegs-, Wirtschafts- oder andere Dienste leistete und keine Ritterwürde besaß. Die Stellung der Halbbrüder setzte nach Ansicht von G. Kunze nicht ihre Ausgrenzung aus dem Leben des Ordens voraus, sondern im Gegenteil ihre Beteiligung an den Angelegenheiten des Ordens, auch an der Politik.


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1 – Anfangs war dies die Residenz in Akko (Akkon), dann Montfort (Starkenberg), nach dem Verlust von Montfort wieder Akko, später Venedig, Marienburg, Königsberg.

2 – Magister – dt. – Meister. Magister – lat. – Leiter.

3 – lat. – „allgemeiner oder oberster Gebieter“ bzw. „Gebieter des Deutschen Hospitals der heiligen Maria“.

4 – Visitirer, von visitieren – einen Rundgang, eine Besichtigung machen, durchsuchen –, also ein Prüfer.

5 – Dusburg berichtet, Hermann von Salza habe den Ring vom Papst als Geschenk erhalten. Unter welchen Umständen dies geschah, ist unbekannt. Stets galt ein schlichter goldener Ring in der Schatzkammer des Ordens als eben dieser. Dudik B. Des Hohen Deutschen Ritterordens Munz-Samlung in Wien. S. 61.

6 – Ein Schreiber, der des Arabischen mächtig war.

7 – Preußen und Livland waren in den Jahren 1237–1241 (?), 1279–1280 und 1282 (?) vereinigt.

8 – Das genaue Datum der Unterstellung der vier oben genannten Balleien unter den Hochmeister ist unbekannt.

9 – Die Ordensbrüder des Konvents von Rehden wenden sich mit einer Beschwerde über den Komtur an den Hochmeister, weil dieser kein wöchentliches Bad veranstaltet. Probst C. Helfen und Heilen. S. 131.



Anatoli Bachtin und sein Buch


Das Buch „Der Deutsche Orden“ des führenden Kaliningrader Experten für dieses Thema,

Anatoli Pawlowitsch Bachtin

(17.01.1949 – 28.11.2023) 

erschien 2020 im Verlag „Schiwjom“. Mit freundlicher Genehmigung des Autors veröffentlichen wir einen Auszug daraus, in dem der Autor über die innere Struktur des Ordens berichtet.


Aus dem Russischen übersetzt mit Hilfe von KI (Claude, Anthropic), Oktober 2026.